LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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BGH: Abkehr von früherer Rechtsprechung bei Schockschöden

Berlin, den 12.01.2023

 

Der Bun­des­ge­richts­hof ver­langt in Ab­kehr zu frü­he­rer Recht­spre­chung nicht mehr, dass der Be­trof­fe­ne stär­ker be­ein­träch­tigt wurde, als es bei Tod oder Ver­let­zung eines na­he­ste­hen­den Men­schen ty­pi­scher­wei­se zu er­war­ten ge­we­sen wäre. Primär nutzte der BGH die Entscheidung, um die Haftung für sogenannte Schockschäden auszudehnen. Bislang hätten die Angehörigen nachweisen müssen, dass sie nicht nur eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hätten, sondern zusätzlich die Folgen schwerer gewesen seien, als bei einer ähnlichen Schreckensnachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre (so noch BGHZ 222, 125 = NJW 2019, 2387). Das ist nicht mehr erforderlich. Stehe fest, dass das Geschehen bei der nahestehenden Person eine pathologisch fassbare psychische Störung verursacht habe, liege unabhängig vom Schweregrad eine Gesundheitsverletzung vor.

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21

Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für 84-jähriges Ehepaar

Berlin, den 13.01.2021

 

Das VG hat einen Eilantrag abgelehnt. Das Antrag stellende Ehepaar wendet sich gegen bevorzugte Impfung von Pflegeheimbewohnern. Sie sind der Auffassung, dass über 80‐jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Mit ihrem Eilantrag haben die Antragsteller von der Stadt Essen daher die unverzügliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus, hilfsweise die unverzügliche Vergabe zumindest eines Termins für die Impfung oder jedenfalls die Bekanntmachung einer Priorisierung gefordert, aus der ersichtlich werde, in welcher Reihenfolge der vorhandene Impfstoff innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung verimpft werde.

 

Laut VG müssten die Eheleute auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die über 80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Heims. Jedenfalls sei es Personen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren, so das VG.

 

Die Hilfsanträge der Antragsteller seien, soweit sie gegen die Antragsgegnerin gerichtet seien, bereits unzulässig, heißt es im Beschluss weiter. Die Terminvergabe erfolge in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Kreise und kreisfreien Städte. Der Stadt sei es weder rechtlich noch tatsächlich möglich, in die Terminvergabe einzugreifen. Auch zu der begehrten Priorisierung sei die Antragsgegnerin nicht befugt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe sich die Konkretisierung der Priorisierungsempfehlungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 - 20 L 1812/20

BGH: Ansprüche des Kunden bei diebstahlsbedingt vorzeitigem Ende eines Fahrzeugleasingvertrags

Berlin, den 06.01.2021

 

In derartigen Fällen steht dem Kunden, der sich durch eine Vollkaskoversicherung auf Basis des Neupreises abgesichert hat, ein Teil des Geldes zu. Beide Parteien hatten 2013 für 36 Monate einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Kundin versicherte das Auto – wie vertraglich vorgesehen – auf Neuwertbasis Vollkasko. Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2015 gestohlen und tauchte kurz darauf wieder auf.

 

Der Anbieter übernahm den Wagen und kündigte den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug laut BGH 70.504,20 Euro netto. Der Netto-Grundpreis wurde mit 131.126 Euro angegeben bei 500 Euro Selbstbeteiligung. Laut BGH hat die Kundin als Leasingnehmerin Anspruch auf die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze der Versicherungsleistung. Der Kundin stehen somit 60.121,80 Euro zu.

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

Gesetzliche Krankenkasse muss Therapiekosten bei Leistungsablehnung nach Falschdiagnose erstatten

Berlin, den 27.10.2020

 

Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für eine vom Versicherten selbstbeschaffte notwendige Leistung (hier: Immunglobulin-Therapie) auch dann erstatten, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostiziert hatten, die eine Leistungsablehnung gerechtfertigt hätte. Der Versicherte leidet an einer multimodalen Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten. Zunächst wurde eine Ganglionitis diagnostiziert, die mittels Immunglobulinen im Rahmen eines "Off-label-use" behandelt werden sollte. Die Krankenkasse sah die Voraussetzungen für einen Off-label-use nicht gegeben und lehnte die Kostenübernahme deshalb ab. Der Versicherte ließ sich daraufhin auf eigene Kosten entsprechend behandeln und klagte auf Kostenerstattung. Medizinische Gutachten ergaben, dass keine Ganglionitis, sondern eine autoimmun bedingte Entzündung der Spinalhinterwurzel vorliegt. Zur Behandlung dieser Erkrankung seien die verabreichten Immunglobuline zugelassen. Das Hessische Landessozialgericht hat der Klage stattgegeben. Für die Behandlung der objektiv vorliegenden Erkrankung sei von Anbeginn der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen. Damit sei die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden. Die Krankenkasse könne sich insoweit nicht erfolgreich auf Diagnosefehler von Ärzten berufen. Denn dies würde den Verantwortungszusammenhang im System der Gesetzlichen Krankenversicherung "auf den Kopf stellen".

 

LSG Hessen, Urteil vom 10.09.2020 - L 8 KR 687/18

Betriebsschließungsversicherung muss Wirt wegen Corona entschädigen

Berlin, den 02.10.2020

 

Ein Münchner Gastwirt hatte Anfang März 2020 im Hinblick auf die Corona-Gefahr eine private Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, bei der auch das Risiko einer Betriebsschließung infolge des Ausbruchs epidemischer Krankheiten abgedeckt sein sollte. Nachdemwegen der Corona-Pandemie eine behördliche Betriebsschließung veranlasst worden war, nahm der Wirt die Versicherung auf Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe in Anspruch. Das LG München hat der Klage stattgegeben. Die Versicherung sei vertragsgemäß zur Entschädigung verpflichtet. Weder sei der Kläger verpflichtet gewesen, gegen die Anordnung vorzugehen, noch habe er einen Außer-Haus-Betrieb aufrechterhalten müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Virus im Betrieb aufgetreten sei. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei bei der hier vorliegenden behördlichen Anordnung der Fall gewesen. Ein Außerhausverkauf sei unzumutbar gewesen, denn er stelle, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse. 

 

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und gerade im Hinblick darauf – abgeschlossen. Unabhängig davon sei die Regelung intransparent und daher unwirksam. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke. Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.
 

LG München I, Endurteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20

Und nochmal Audi: Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 05. Juni 2020, Az.:8 U 1803/19, die Audi AG wegen sittenwidriger Schädigung im Zuge des Dieselskandals zum Schadensersatz verurteilt.

 

Der Käufer kann sein Fahrzeug, ein Audi SQ5 3.0 TDI, zurückgeben und erhält von der Audi AG seinen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Darüber hinaus ist die Audi AG verurteilt worden, die Finanzierungszinsen für den PKW zu erstatten. Das Kraftfahrtbundesamt hatte in über zehn Testfahrten festgestellt, dass der Audi SQ5 einen durchschnittlichen Nox-Ausstoß von 441 Milligramm pro Kilometer aufwies und damit deutlich über den Grenzwert von EURO 6 Diesel von 80 Milligramm lag. Die von der Audi AG verbaute Abschalteinrichtung wurde daher vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet, zumal die Abgasreinigung fast ausschließlich auf dem Prüfstand funktionierte und sie im realen Verkehr überwiegend ausgeschaltet war. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Audi AG vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe und somit gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig sei. Die unzulässige Abschalteinrichtung wurde in Motoren von vielen Mittel- und Oberklassemodellen der Audi AG sowie bei SUVs von Porsche (Cayenne, Macan) und VW (Touareg) verbaut.

 

Wir empfehlen daher, dass sich Käufer dieser Fahrzeuge umgehend anwaltlichen Rat einholen, um ihre Schadensersatzansprüche gegen die Autohersteller durchzusetzen. Gerne helfen wir Ihnen dabei. 

OLG Hamm: Abgasskandal - Audi und Volkswagen müssen Schadensersatz zahlen

Der Käu­fer eines ge­brauch­ten Audi A1 erhält von der Audi AG und Volkswagen wegen einer sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung als Scha­dens­er­satz den Kauf­preis unter Abzug einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs. Audi hatte argumentiert, der Motor sei von VW her­ge­stellt wor­den, wes­we­gen Audi keine Kennt­nis von der "Schum­mel­soft­ware" ge­habt habe. Das überzeugte die Richter nicht.

 

Der Kläger kaufte im Februar 2014 bei einem Autohaus einen im Februar 2013 zugelassenen Audi A1, 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro. In dem Fahrzeug ist ein vom Abgasskandal betroffener Dieselmotor eingebaut. Im März 2017 ließ der Kläger ein angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, dass auch im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten werden. Der KLäger behauptet, er hätte den Audi nicht gekauft, wenn er von der Manipulation gewusst hätte. Er macht sowohl gegen Audi als auch gegen Volkswagen Schadensersatz geltend, weil er von ihnen vorsätzlich sittenwidrig im Hinblick auf die Schadstoffemissionen getäuscht worden sei.

 

Die Volkswagen AG behauptete, dass die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware unterhalb ihrer Vorstandsebene getroffen worden sei. Die Audi AG berief sich darauf, sie habe den Motor nicht entwickelt, weshalb sie von den Vorgängen keine Kenntnisse gehabt habe. Ein etwaiges Wissen der Volkswagen AG könne ihr nicht zugerechnet werden. Das Landgericht hatte beide Beklagte gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Der klagende Kunde sei durch das Inverkehrbringen des Motors geschädigt worden.

Das OLG bestätigt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW und Audi. Beide hätten jeweils für sich zum Nachteil des Käufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Es sei mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung der Vorstände oder sonstiger Repräsentanten der Unternehmen erfolgt sei und lediglich einem untergeordneten Konstrukteur zugeschrieben werden könne, der sich eigenmächtig verhalten habe.

 

Zwar genüge es nicht, dass die beteiligten Unternehmen in einem Konzern verbunden seien, um eine Wissenszurechnung zu begründen. Eine Mithaftung der Audi AG folge aber daraus, dass nicht vorstellbar sei, dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe. Diese Kenntnis dränge sich geradezu auf angesichts eines bei der Audi AG vorhandenen Compliance-Systems, nach dem für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse. 

 

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19

OLG Frankfurt am Main: Keine Haftung für Verletzungen im Handball ohne rote Karte mit Bericht

Stoßen beim Handball die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im Sechsmetertorraum zusammen, kommt eine Haftung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im Sechsmetertorraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Nach Auffassung des OLG habe die Beklagte vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Die Herbeiführung einer Verletzung des Gegenspielers könne insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Für eine deliktische Haftung komme es darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruhe, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreite. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel. Vorliegend sei also erst bei Erteilung einer roten Karte mit Bericht von grobem Fahlverhalten auszugehen.

 

OLG Frankfurt a. M. , Urteil vom 14.11.2019 - 22 U 50/17

BGH: Schmerzensgeld auch für Angehörige für seelisches Leid nach Behandlungsfehler

Berlin, den 02.07.2019

 

Angehörige, die wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Verwandten nach einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, können Anspruch auf Schadenersatz u8nd Schmerzensgeld haben. Es gebe keinen Grund, warum nach einem Arztfehler andere Regeln gelten sollten als nach einem Unfall, so der BGH.

 

Eine Ehefrau hatte ein Kölner Krankenhaus verklagt, nachdem bei ihrem Mann Komplikationen nach einer Darmspiegelung aufgetreten waren. Ihr Mann habe mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Sie habe deshalb Depressionen und Angstzustände bekommen. Zwei Gutachten hatten in dem Fall Behandlungsfehler festgestellt. Der Ehemann hatte deshalb vom Versicherer der Klinik 90.000 Euro erhalten. Das Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz hatte die Klage der Frau abgewiesen. Der Arztfehler habe den Gesundheitszustand des Mannes nur noch verschlechtert. Das mitzuerleben, sei allgemeines Lebensrisiko.

 

Diese Rechtsauffassung teilt der BGH nicht. Psychische Leiden seien zwar nur dann eine Gesundheitsverletzung, wenn sie "über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind". In diesem Fall hätten die Beschwerden der Klägerin ein außergewöhnliches Ausmaß gehabt. Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln.

 

BGH , Urteil vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17

EuGH kassiert deutsche Pkw-Maut

Berlin, den 18.06.2019

 

Der EuGH hat heute entschieden, dass die deutsche Pkw-Maut ist nicht mit EU-Recht vereinbar ist.  Die Maut war ein Prestigeprojekt der CSU und schon in der Einführung von mehreren rechtlichen, politischen und tatsächlichen Pannen begleitet. Immer weiter stiegen die Kosten für die Einführung des Systems, die Einnahmen mussten hingegen heruntergerechnet werden. Probleme mit der technischen Umsetzung folgten. Was eigentlich den Spitzenjuristen, die das Projekt begleitet haben, und der Bundesregierung hätte klar sein müssen: Die Maut benachteiligt EU-Ausländer verbotenerweise wegen ihrer Staatsangehörigkeit. Denn nur deutsche Autobesitzer werden über eine geringere Kfz-Steuer für die Belastung durch die Maut entlastet. Sie verstößt zudem gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs im EU-Binnenmarkt.

 

Der zuständige CSU-Minister bekannte schon, dass die Maut nun in dieser Form vom Tisch sei. Wieder einmal wurden Abermillionen von Steuergeldern verpulvert. Für ein EGO-Projekt einer Minipartei.

 

EuGH , Urteil vom 18.06.2019 - C-591/17

OLG Hamm: Begriff der «Zerstörung» in der Kfz-Kaskoversicherung

Berlin, den 09.05.2019

 

Der Begriff der Zerstörung in den Kasko-Versicherungsbedingungen erfasst nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.

 

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2018 - I-6 U 42/18

BGH: Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.

Berlin, den 02.05.2019


Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird. Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert.... Der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder - wie hier - die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen hat der Versicherungsnehmer im Sinne von § 194  Abs. 1 BGB das Recht, von dem Versicherer etwas zu verlangen. Der Gesamtanspruch (das Stammrecht) des Versicherungsnehmers ist Grundlage der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen; in diesem Sinne folgen die Ansprüche auf Einzelleistungen aus dem Stammrecht, weshalb der Versicherer - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach Eintritt der Verjährung des Stammrechts berechtigt ist, Einzelleistungen zu verweigern. Dass dieses Stammrecht der Verjährung unterliegt, ist interessengerecht. Es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen. Ihn davor zu schützen, entspricht gerade dem Zweck des Verjährungsrechts. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden.

 

BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18

AG Frankfurt/Main: Muss Haftpflicht bei Diebstahl aus elektronisch "geknacktem" Auto zahlen?

Berlin, den 01.04.2019


Die Hausratversicherung muss bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen, selbst wenn es möglich erscheint, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. Wenn der Täter das Funksignal des Autoschlüssels abfängt, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen, könne das zwar als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche beziehungsweise das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.

 

AG Frankfurt a. M. , Urteil vom 18.02.2019 - 32 C 2803/18

OLG Frankfurt/Main: Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

Berlin, den 29.03.2019

 

Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Denn das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg sei noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers, meint jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 

Urteil vom 19.03.2019, Az.: 16 U 57/18

BGH: sekundäre Darlegungslast der Behandlerseite bei behauptetem Hygieneverstoß

Berlin, den 18.03.2019

 

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17

EuGH-Generalanwalt: Kfz-Haftpflicht greift auch bei länger geparktem, von selbst in Brand geratenem Fahrzeug

Berlin, den 01.03.2019

 

Nach Auffassung des Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof erfasst der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie 2009/103/EG  auch den Fall, dass ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug von selbst in Brand gerät (Schlussanträge vom 28.02.2019, Az.: C-100/18). Nach derzeitigem Stand der EuGH-Rechtsprechung bestehe kein Zweifel, dass dieser Begriff den Fall erfasse, dass ein Schaden verursacht worden sei, während das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt gewesen sei. Allerdings hätten die verschiedenen vom EuGH entschiedenen Rechtssachen gemeinsam, dass es jeweils um ein Fahrzeug gegangen sei, das (gerade) verwendet worden sei. Es sei daher zu bestimmen, ob der Schutz, den die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gewähre, ausgeschlossen werden könne, wenn das Fahrzeug nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum Unfall verwendet worden sei. Der Unionsgesetzgeber habe in Bezug auf die Gewährung des Schutzes für die Opfer von Verkehrsunfällen keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt festgelegt. Durch die EuGH-Rechtsprechung solle das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgte und verstärkte Ziel des Schutzes verwirklicht werden, wann immer ein Fahrzeug entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet werde oder verwendet werden solle. Außerdem würde eine Einzelfallprüfung, wie lange das Fahrzeug zuvor verwendet worden sei, zu Rechtsunsicherheit zu führen, was diesem Ziel widerspräche.

 

Es genüge angesichts dessen, dass das Fahrzeug den Brand von selbst ausgelöst habe, die Feststellung, dass das Fahrzeug am Unfall beteiligt sei. Da diese Gefahrenart der Beförderungsfunktion des Fahrzeugs innewohne, erübrige sich die Suche nach irgendeiner Handlung oder nach einer konkreten Schadensursache. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Ziel, Opfern von Verkehrsunfällen unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet habe, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Unter diesen Voraussetzungen ergebe sich die Beteiligung des entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendeten Fahrzeugs aus der bloßen Feststellung, dass es – auf welche Art auch immer – zum Unfalleintritt beigetragen hat.

BGH entscheidet über Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

Berlin, den 29.01.2019

 

In zwei Verfahren hatten die Kläger gerügt, vor einer Nierenspende nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt worden zu sein. Die Vorinstanzen hatten die KLagen abgewiesen. Der BGH kam zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind die Klagen nicht bereits wegen der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) TPG begründet. Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens folgt jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Damit ist die erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig. Die Beklagten können auch nicht den Einwand der hypothetischen Einwilligung ergeben, denn dieser ist im Transplantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen gesonderten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes lassen sich die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebendorganspende übertragen. 

 

BGH, Urteile vom 29.01.2019, Az. VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17

BGH fällt lang erwartetes Urteil zur Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung: Zivilgerichte dürfen Unabhängigkeit des Treuhänders nicht prüfen

Berlin, den 19.12.2018

 

In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 gewandt, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Zur Begründung hatte der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht. Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet.

 

Der Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Überprüfugn hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen.

 

Damit ist der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch immer ungewiss. 

 

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17

BGH: neue Entscheidung zu Patientenverfügung

Berlin, den 14.12.2018

 

Wer für den Fall, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, in einer Patientenverfügung festlegt, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, beschreibt hiermit eine Lebens- und Behandlungssituation hinreichend konkret. Tritt diese ein, so bedarf es auch für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme keiner Genehmigung des Gerichts. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die Patientenverfügung die Formulierung enthält "aktive Sterbehilfe lehne ich ab". Eine Ablehnung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen beinhalte diese Formulierung nicht.

 

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18

OLG Frankfurt a.M.: neue Berechnungsmethoden zu Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschadens

Berlin, den 01.11.2018

 

Das OLG beschreitet neue Wege:  Das Schmerzensgeld wurde anhand einer taggenauen Methode bemessen und beim Haushaltsführungsschaden fanden der modernere Zuschnitt der Haushalte sowie der gesetzliche Mindestlohn Berücksichtigung.

 

Die Berechnungen seien dabei erstmals an den Obergerichten anhand neuerer Methoden vorgenommen worden, streicht das OLG heraus. Es führt aus, dass bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt stehe. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Für angemessener erachtet das OLG eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche.

Laut OLG basiert diese neue Berechnungsweise auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt. Nach Einschätzung des OLG kann diese neue Methode durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, dass im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen würden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten.

Auch der Haushaltsführungsschaden lässt sich nach Ansicht des OLG nicht angemessen über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermitteln. Die üblichen Tabellen beruhten auf traditionell begründeten Unterscheidungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushaltsführung. In modernen Haushalten fänden aber weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es werde insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt, so das OLG. Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts beruhten, differenzierten zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Auf dieser Basis könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10 Euro pro Stunde erhöht werden.

 

OLG Frankfurt a. M. , Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 97/16

EuGH: Urteil gegen Deutschland wegen zu laxen Umgangs mit Autoindustrie 

Berlin, den 05.10.2018

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Bundesrepublik wegen ihres zu nachlässigen Umgangs mit der Autoindustrie verurteilt. Deutschland habe es versäumt, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass ein klimaschädliches Treibhausgas in Klimaanlagen von mehr als 133.000 Daimler-Fahrzeugen nicht mehr verwendet wird, heißt es in dem Urteil vom 04.10.2018. Damit gaben die Luxemburger Richter in Teilen einer Klage der EU-Kommission statt, die für die Verfolgung von Verstößen gegen EU-Recht zuständig ist. Eine Strafe gibt es nicht, Deutschland muss jedoch die eigenen Gerichtskosten tragen sowie die Hälfte der Kosten der EU-Kommission.

Die Brüsseler Behörde hatte 2014 ein Verfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es den Einsatz des nach EU-Recht für neue Modelle verbotenen Treibhausgases R-134a in Klimaanlagen zugelassen hatte. Erst im März 2017 – also mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Frist von zwei Monaten, die die EU-Kommission gesetzt hatte – hatte das Kraftfahrt-Bundesamt eine Umrüstung angeordnet.

Daimler hatte den Einsatz damit begründet, dass von der vorgesehenen und umweltfreundlicheren Chemikalie R-1234yf ein Sicherheitsrisiko ausgehe. Andere Hersteller sowie das Kraftfahrt-Bundesamt und die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission teilten die Bedenken nicht. Auch eine zusätzliche Risikoanalyse ergab keine Hinweise auf besondere Gefahren.

OLG Dresden: Krankentagegeldversicherung – keine Berufsunfähigkeit bei möglicher Umorganisation

Berlin, den 11.09.2018

 

Laut OLG Dresden liegt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn der Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung auch dann vor, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereiches imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen. Für den Einwand der Berufsunfähigkeit ist bei der Krankentagesgeldversicherung der Versicherer beweisbelastet. Zwar liege eine Arbeitsunfähigkeit nach § 1 I Ziffer 3 der MB/KT 2009 nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Hier sei allerdings wegen der Besonderheiten der Krankentagegeldversicherung Folgendes zu berücksichtigen, so das OLG weiter: Es sei nicht danach zu fragen, ob der Kläger durch eine Verlegung seines Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich ganz oder teilweise seiner Arbeit nachgehen könnte. Denn ein Wechsel der Arbeitssituation werde dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet, weil diese den erkennbaren Zweck habe, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Aus diesem Grunde komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger seine damals ausgeübte Tätigkeit so hätte umorganisieren können, dass sie noch ihre wesentliche Ausprägung im Kern behalten hätte. Damit bleibe es bei der Frage nach der Berufsunfähigkeit exakt bei der geschilderten Tätigkeit.

 

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 - 4 U 1573/17 

LSG Niedersachsen-Bremen: Keine fingierte Antragsgenehmigung gegenüber Krankenkasse bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen

Berlin, den 11.09.2018

 

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Bei rechtsmisssbräuchlicher Antragstellung tritt die Fiktion allerdings nicht ein, entschied jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau in einem Eilverfahren die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung von ihrer Krankenkasse begehrt. Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass eine Fettabsaugung keine zugelassene Behandlungsmethode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag, dieses Mal jedoch während einer Urlaubsreise in Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse. Kurze Zeit später stellte sie einen Eilantrag bei Gericht. Die Genehmigungsfiktion sei  rechtlich nicht eingetreten, so das LSG. Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch.

 

LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 30.08.2018 - L 16 KR 362/18 B ER

LSG Baden-Württemberg: Krankenkasse muss Versicherten mit fortgeschrittener Multipler Sklerose aufwendiges Fußheber-System bezahlen - Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich

Berlin, den 03.07.2018

 

Gesetzlich Versicherte, die an fortgeschrittener Multipler Sklerose leiden und dadurch in ihrer Gehfähigkeit stark beeinträchtigt sind, haben gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit dem technisch aufwendigen Fußheber-System Ness L 300 zur funktionellen Elektrostimulation. Da es sich um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich handele, stünden weder wirtschaftliche Gesichtspunkte noch eine fehlende positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses entgegen.

 

LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 15.06.2018 - L 4 KR 531/17

LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 19.06.2018 - L 11 KR 1996/17

OLG Karlsruhe: keine Entschädigung von deutschem Zertifizierer und französischer Versicherung für fehlerhafte Brustimplantate   

Berlin, den 02.07.2018

 
Eine Frau hatte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den mit der europarechtlichen Zertifizierung der Herstellerfirma betrauten TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP geklagt. Der TÜV hatte bis 2010 bei der Firma PIP angekündigte Zertifizierungsaudits durchgeführt und  ein CE-Kennzeichen erteilt. Bei diesen Audits wurde das Qualitätssicherungssystem der Firma PIP, nicht aber die Produkte selbst geprüft. Die Firma PIP hatte  nicht zugelassene Silikon-Brustimplantate verwendet, die die Patientinnen wegen davon ausgehender Gefahren austauschen lassen mussten.
 
Der Bundesgerichtshof habe zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (NJW 2017, 2617), so das OLG Karlsruhe. Entsprechende Anhaltspunkte habe das Gericht aber im hier entscheidungserheblichen Zeitraum nicht feststellen können. Patientinnen, die sich in Deutschland derartige Implantate hatten einsetzen lassen, steht nach dem Urteil auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers PIP zu. Die beklagte französische Versicherung habe in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt. 
 
OLG Karlsruhe , Urteil vom 27.06.2018 - 7 U 96/17          

Musterfeststellungsklage kommt zum 01.11.2018 

Berlin, den 19.06.2018

 
Die geplanten neuen Klagerechte für Fälle mit vielen betroffenen Verbrauchern können aus Sicht von Patientenschützern auch bei Kliniken und in der Pflege greifen. Nach der Schließung eines großen Heimes wegen Pflegemängeln könne künftig ein Musterverfahren gegen den Betreiber geführt werden, sagte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, der Deutschen Presse-Agentur. Bewohner erhielten so die Möglichkeit, Schadenersatz für Umzugskosten und höhere Heimkosten durchzusetzen.

 

Der Bundestag hatte am 14.06.2018 die Einführung einer sogenannten Musterfeststellungsklage zum 01.11.2018 beschlossen. Damit können Verbraucherschutzverbände Ansprüche vor Gericht grundsätzlich klären, wenn sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Betroffene dafür bei einem Register melden. Konkrete Schadenersatzansprüche müssen sie dann noch per anschließender individueller Klage geltend machen.

 

"Auch bei systematischen Falschabrechnungen durch einen Pflegedienst oder ein Heim kann auf diesem Weg in einem Verfahren für Klarheit gesorgt werden", sagte Brysch. Bisher hätten Pflegebedürftige oder ihre Betreuer langwierige Einzelverfahren in Kauf nehmen und das Prozessrisiko alleine tragen müssen. "Folge war, dass sich kaum jemand praktisch wehrt." Auch für Patienten in Krankenhäusern könne das neue Instrument relevant werden – zum Beispiel, wenn in einer Klinik Hygienemängel auftreten, die mehr als 50 Patienten betreffen.

SG Dortmund: Kein Tinnitus durch Kinderschrei ins Ohr möglich (Kein Arbeitsunfall)

Berlin, den 20.02.2018

  

Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Kinderschreie seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, einen Tinnitus zu verursachen. Die Klägerin ist in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Unfallkasse lehnte es ab, die Kosten ihrer Versorgung mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen. Das bestätigte das SG. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des "Schrei-Ereignisses" einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden oder ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

 

SG Dortmund , Urteil vom 22.01.2018 - S 17 U 1041/16

Jahreswechsel: Neuregelungen im Gesundheitsrecht und Verkehrsrecht

Berlin, den 04.01.2018

Neuregelungen im Gesundheitsbereich:

Beiträge für Selbstständige 

Die Beiträge zur Krankenversicherung für Selbstständige richten sich  künftig stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte wird zunächst auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich dann - anders als zuvor - rückwirkend an den tatsächlichen Einnahmen des laufenden Kalenderjahres. Die Nachberechnung erfolgt, wenn der aktuelle Steuerbescheid vorgelegt wird. Damit werden erstmals auch Beitragserstattungen möglich.

 

neue Vorsorgeuntersuchung: Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen

Zur Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen können sich gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren einmalig untersuchen lassen. 

 

Neue Saisonarbeiter-Regelung in der Krankenversicherung

Mit dem Ende der Saisonbeschäftigung endet auch die Krankenversicherungspflicht. Diese wird nur dann fortgeführt, wenn der Versicherte innerhalb von drei Monaten in die freiwillige Krankenversicherung wechselt. Dazu ist ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. 

 

Neuerungen im Verkehrsrecht

Winterreifen-Kennzeichnung

Winterreifen, die ab 01.01.2018 produziert werden, müssen vom Hersteller künftigmit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet werden.  Das Siegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31.12.2017 produzierte Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30.09.2024.

 

Abgasuntersuchung: Endrohrmessung wird Pflicht

Künftig müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Ausnahmen und Befreiungen gibt nicht mehr. Dadurch sollen Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden können.

 

neues Fahrlehrergesetz

Das neue Fahrlehrergesetz soll die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern verbessern. Damit soll mehr Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Fahranfänger, erreicht werden.

 

Reflektoren an Fahrradanhängern

Fahrradanhänger, die ab 01.01.2018 in den Handel kommen, benötigen ab einer Breite von 60 Zentimetern zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt.

OLG Karlsruhe: Kaskoversicherung - Übereignungsklausel in Oldtimer-Versicherung ist unwirksam!

Berlin, den 27.12.2017

Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss entschieden. Bei einem Oldtimer habe der Versicherungsnehmer - anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – oft ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Die Klausel stelle keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Parteien her. Bei einem Oldtimer bestehe jedenfalls die reale Möglichkeit einer Wertsteigerung. Die Klausel regele daher ein Spekulationsgeschäft. Das Gericht folgt bisheriger Rechtsprechung, nach der maßgeblich auf die spezielle Interessenlage bei Oldtimern abgestellt wird und nach der im Rahmen der Diebstahlversicherung Oldtimer eher mit Wertsachen als mit gewöhnlichen Kraftfahrzeugen vergleichbar seien . 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2017 - 9 W 30/17

LG Augsburg: Land schuldet nach Unfalltod einer jungen Frau kein Schmerzensgeld   

Berlin, den 28.11.2017

Die Unfallfahrerin war im Sommer 2015 aus nicht geklärten Gründen auf der Autobahn (A8) von der Straße abgekommen und wohl mehrere hundert Meter über den Grünstreifen geschleudert und in eine Brückenböschung gestürzt. Die junge Frau starb in dem Wrack an ihren schweren Verletzungen. Erst mehr als acht Stunden später entdeckte ein Fußgänger den Wagen. Bei der Polizei Augsburg ging eine Unfallmeldung ein, die diese jedoch für falsch hielt. Polizisten suchten  den ungefähren Unfallort auf und leuchteten erfolglos mit Taschenlampen nach dem Fahrzeug. Weder waren am Unfallort die Leitplanke noch der Wildschutzzaun neben der Fahrbahn beschädigt. Stattdessen fanden sie ein Pannenfahrzeug auf dem Seitenstreifen, dessen Fahrer rechts rangefahren war, weil ihm ständig das Licht ausgegangen war.  Daher ging die Polizei davon aus, dass es sich bei der telefonischen Unfallmeldung um eine Falschmeldung gehandelt habe. Angesichts dessen habe es sich um "eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände" gehandelt, so das Gericht. Den Streifenbeamten vor Ort könne kein Vorwurf gemacht werden.

 

LG Augsburg , Urteil vom 27.11.2017 - 34 O 1568/17 

OVG Lüneburg: Autofahrer müssen nach Wildunfall nicht für Kadaverbeseitigung zahlen

Berlin, den 22.11.2017

Nach Wildunfällen müssen Autofahrer nicht für Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Die Richter wiesen die Berufungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover zurück 

 

OVG Lüneburg, Urteile vom 22.11.2017, Az. 7 LC 34/17 

Kammergericht Berlin: Unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto zur Identifizierung regelmäßig ungeeignet

Berlin, den 05.10.2017

Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, das die - zudem teilweise verdeckten - Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, ist in der Regel nicht als Grundlage geeignet, den Betroffenen zu identifizieren. 

 

KG, Beschluss vom 01.08.2017 - 3 Ws (B) 158/17- 162 Ss 88/17

BGH ändert Rechtsprechung: Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen 

Der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sogenannte Aufopferung) umfasst auch einen Schmerzensgeldanspruch. Dies hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden. Die Beschränkung des Aufopferungsanspruchs auf materielle Schäden entspreche dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr, so der BGH.

 

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 71/17

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): (Noch) keine Aufnahme der Liposuktion in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen

Berlin, den 24.07.2017

Die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem bietet nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das Potenzial als erforderliche Behandlungsalternative. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diese Operation künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann, sei auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch noch nicht möglich. Der G‑BA hat am Donnerstag in Berlin wegen der problematischen Studienlage beschlossen, die laufende Bewertung der Methode auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Mit Hilfe dieser Erprobungsstudie sollen die offenen Fragen beantwortet werden.

BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Berlin, den 20.07.2017

Der Käufer eines gebrauchten Pkw kann dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. Die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung müsse gewährleistet werden, so der BGH. 

 

BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

Gesetzesänderung verabschiedet: Fahrverbot künftig nach sämtlichen Straftaten möglich

Berlin, den 26.06.2017

Straftätern droht in Zukunft der Entzug ihres Führerscheins. Während diese Sanktion bislang ausschließlich bei Verkehrsdelikten verhängt werden konnte, ist ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten künftig auch bei allen anderen Straftaten möglich. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundestag am 22.06.2017 verabschiedet.

OLG Hamm: Kein üblicher Verschleiß bei auf technischen Defekten beruhendem verstopften Rußpartikelfilter 

Berlin, den 12.06.2017

Beruht ein verstopfter Rußpartikelfilter bei einem Gebrauchtwagen auf technischen Defekten, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 abweichend von der Vorinstanz entschieden, die von einem üblichen Verschleiß ausging (Az.: 28 U 89/16).

Einfluss von Pharmafirmen: Subtile Manipulation der Ärzte

Berlin, den 08.06.2017

Ohne Hintergedanken verordnen Ärzte anders, wenn sie Aufmerksamkeiten der Pharmaindustrie erhalten. Das Ergebnis mehrerer Studien: Ein Großteil der Ärzte ist sich dabei gar nicht bewusst, dass sie beeinflusst werden. „Obwohl sich Ärzte für ethische Werte und Professionalität einsetzen, erkennen viele nicht die unbewusste Beeinflussung, die Industriebeziehungen auf ihre Entscheidungsfindung haben“, so Hattangadi-Gluth von der University of California, San Diego. Keinem Mediziner sollen böse Absichten unterstellt werden, es ist aber wichtig zu zeigen, welche subtilen Mechanismen ablaufen. Auch deutsche Studien haben ergeben, dass Mediziner unbewusst Medikamente der Hersteller, von denen sie Zuwendungen bekommen, häufiger verschreiben. Dabei kommt es nicht einmal auf die Höhe der Zuwendung an. Allein ein häufiger Kontakt zu Pharmavertretern führt danach zu einer Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens. Wie kann dem entgegengewirkt werden? Muss z.B. nach Alternativen auch bei der Finanzierung von Ärztefortbildung gesucht werden? Denn eine Vielzahl an Kursen, Kongressen oder Konferenzen erhalten großzügige Finanzspritzen der Industrie. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

 

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Bundestag beschließt Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

Berlin, den 22.05.2017

Am 18.05.2017 hat der Bundestag beschlossen, dass eine gesetzliche Grundlage für einen eigenen Anspruch von Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld geschaffen werden soll. Schon lange war auf einen solchen Schmerzensgeldanspruch für das unermessliche Leid, das Angehörige nach dem Tod eines Menschen erdulden müssen, gewartet worden. Die deutsche Rechtsordnung sah einen solchen Anspruch bisher nur in derartigen Fällen vor, in denen die Hinterblieben "mehr" Leid erlebten, als dies üblicherweise beim Verlust eines nahen Angehörigen ohnehin zu ertragen ist, und wenn dieses "Mehr" sich als gesundheitlich messbare Beeinträchtigung mit Krankheitswert niederschlug. Den Anspruch auf Hinterbliebenengeld sollen enge Verwandte wie Ehegatten oder Kinder geltend machen können, aber auch andere, die dem Getöteten besonders nahestanden - etwa Partner ohne Trauschein.   

BGH: Beweislastumkehr zu Lasten eines Hausnotrufbetreibers nach grober Verkennung akuten medizinischen Notfalls

Berlin, den 16.05.2017

Verkennt ein Hausnotrufunternehmen entgegen aller sich aufdrängenden Umstände das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls und lässt dem Vertragsteilnehmer nicht die erforderliche Hile zukommen, macht es sich schadensersatzpflichtig. In einem solchen Fall rechtfertigt die grobe Pflichtverletzung des Hausnotrufsvertrags eine Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Vertragspartners.

 

BGH, Urt. v. 11.05.2017 - III ZR 92/16

BSG: Krankengeldanspruch bei irrtümlichem Nichterstellen einer AU-Bescheinigung durch Vertragsarzt

Berlin, den 11.05.2017

Eine Krankenkasse darf Versicherten, die zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. 

 

BSG, Urteile vom 11.05.2017 - Az. B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R

BGH: Private Krankenversicherung muss bei hoher Dioptrienzahl (hier -3 bzw. -2,75) Kosten einer Augen-Lasik-Operation übernehmen

Berlin, den 31.03.2017

Eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 beziehungsweise -2,75 Dioptrien ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der MB/KK. Die private Krankenversicherung ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verpflichtet, die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen.

 

BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15

Privathaftpflicht - Kein Ausschluss während des Aussteigens aus Pkw entstandenen Schadens durch "Benzinklausel"

Berlin, den 27.03.2017

Wenn dem Führer eines Pkw beim Aussteigen aus dem Fahrzeug eine Bauschaumflasche aus der Hand fällt und der nach dem Auftreffen auf dem Boden explosionsartig freigesetzte Bauschaum das zuvor geführte Fahrzeug beschädigt, fällt der so entstandene Schaden nicht in den Anwendungsbereich der sogenannten "Benzinklausel" eines privaten Haftpflichtversicherungsvertrags. Denn bei der Schadensentstehung habe sich gerade nicht das Gebrauchsrisiko des zuvor geführten Fahrzeugs realisiert. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass es sich bei einem auch zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeug nicht um eine Sache handelt, die im Sinne von § 7 Nr. 6 AHB gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages ist.

 

LG Hagen, Urt. v. 31.01.2017 - 9 O 293/15

BSG: Falschabbiegen Weg zur Arbeit - u.U. entfällt gesetzlicher Unfallschutz 

Berlin, den 23.03.2017

Wer irrtümlich vom direkten Weg zur Arbeitsstätte abweicht (hier: Falschabbiegen), ist nur dann weiter gesetzlich unfallversichert, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren wie etwa schlecht beschilderten Wegen oder Sichtbehinderung durch Nebel beruht. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.12.2016 bekräftigt. Hingegen entfalle der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte aufgrund von Umständen verfährt, die in seiner Person liegen, etwa weil er unaufmerksam ist. Die objektive Beweislast für die Gründe des Verfahrens trage der Versicherte (Az.: B 2 U 16/15 R)

BGH: Gebrauchtwagens ist bei internationaler Fahndungsausschreibung mangelhaft - Käufer kann zurücktreten

Berlin, den 19.01.2017

Ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) kann bei einem Gebrauchtwagen einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel (§§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435 Satz 1 BGB) darstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden. Zum einen könne das Fahrzeug dem Halter aufgrund des Eintrags jederzeit auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Zum anderen leide möglicherweise auch die Weiterverkäuflichkeit des Pkw, so das Gericht.

 

BGH, Urt. v. 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

Katze beißt - Muss Tierheim zahlen?

Berlin, den 12.01.2017

Tierheime müssen nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen. Dies hat das Amtsgericht Ansbach am 09.01.2016 entschieden. Im konkreten Fall war ein Paar aus Ansbach in Bayern von einer Katze gebissen worden, die es nach Hause mitgenommen hatte. Der Mann und die Frau verlangten daraufhin vom Tierheim Schmerzensgeld sowie die Krankenhaus- und die Anwaltskosten zurück (Az.: 5 C 756/16).

OLG Hamm zur Kosten künstlicher Befruchtung

Berlin, den 10.01.2017

Ein Anspruch gegen den Krankheitskostenversicherer wegen künstlicher Befruchtung scheitert laut Oberlandesgericht Hamm nach den üblichen Versicherungsbedingungen nicht daran, dass der Versicherte nicht verheiratet ist, sondern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt. Die medizinische Notwendigkeit sei in der Krankheitskostenversicherung objektiv und ex ante zu beurteilen. Daher seien aber auch seinerzeit gegebene Umstände zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, auch wenn sie etwa von dem behandelnden Arzt übersehen wurden.

 

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 - 20 U 119/16

Neue Pflegestärkungsgesetze ab 1. Januar 2017

Berlin, den 22.12.2016

Ab dem 1. Januar 2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II. Dieses beinhaltet einen neuen, deutlich weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff. Künftig wird es fünf neue Pflegegrade geben, die die bisherigen Pflegestufen ersetzen. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, wird ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung aus der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad eingestuft. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten in der Regel den nächsthöheren Pflegegrad. Wer geistig beeinträchtigt ist, wie beispielsweise ein Demenzkranker, kommt automatisch in den übernächsten Pflegegrad.

 

weitere Informationen zum neuen Pflegerecht

OLG Hamm: Keine Haftungsprivilegierung für Staplerfahrer aus Aspekt der gemeinsamen Betriebsstätte

Berlin, den 01.12.2016

Beschränkt sich der Beitrag eines Lkw-Fahrers beim Beladen seines Fahrzeugs darauf, dass er dessen Seitenplane zunächst nach vorne und dann nach hinten schiebt, um einem Gabelstaplerfahrer das Beladen der jeweiligen Bereiche zu erleichtern, ergänzen sich diese von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten nicht in der Weise, dass von einer eine Haftungsprivilegierung auslösenden gemeinsamen Betriebsstätte gesprochen werden kann. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm insbesondere, wenn die Tätigkeit des einen Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2016 - 9 U 140/15

BSG: Vertragsärzte dürfen nicht streiken

Berlin, den 01.12.2016

Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem "Warnstreik" teilzunehmen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.11.2016 klargestellt. Derartige gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete "Kampfmaßnahmen" seien mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar, hieß es in der Begründung. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind nach der jetzt ergangenen Entscheidung auch verfassungsgemäß (Az.: B 6 KA 38/15 R).

BGH zur privaten Unfallversicherung: Vorschäden schließen für sich genommen Kausalität nicht aus

Berlin, den 09.11.2016

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.

 

BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az: IV ZR 521/14

EuGH kippt deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente

Berlin, den 20.10.2016

Die in Deutschland geltende Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten verstößt gegen Unionsrecht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19.10.2016 entschieden. Die Regelung könne den Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erschweren. Der freie Warenverkehr werde dadurch in unzulässiger Weise beschränkt, befand das Gericht (Az.: C-148/15).

BGH: Der Inhalt einer Patientenverfügung muss eine klare konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten beinhalten, sonst ist sie nicht bindend. Viele Vordrucke für Patientenverfügungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind im Ernstfall wertlos!

Berlin, den 12.08.2016

Im entschiedenen Fall hatte ein Patient sich im Rahmen einer Patientenverfügung schriftlich geäußert, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen. Das reicht nicht aus, so der BGH, um die Mitwirlung des Betreuungsgerichts nach § 1904 BGB zu umgehen und die Entscheidung dem vom Patienten benannten Bevollmächtigten zu überlassen. Der Vollmachttext muss hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmnächtigten auf die im Gesetz genannten Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus dem Schriftstück deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann also gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

 

BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16

OLG Hamm: Rücktritt vom Pkw-Kauf bei Fehlen der beworbenen Freisprechanlage

Berlin, den 11.08.2016

Fehlt einem BMW das in einer Verkäuferannonce genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss der Verkäuferseite auch keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben, denn zum Einen habe eine solche die Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Kläger nicht einlassen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige. 

 

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 28 U 2/16

Ärztesponsoring durch Pharmaunternehmen: lukratives Nebengeschäft

Berlin, den 15.07.2016

Erstmals legten Pharmaunternehmen Ende Juni offen, wie viel Geld sie Ärzten in Deutschland zahlen für Vortragshonorare, Fortbildungen, Reisespesen oder als Honorar für Anwendungsbeobchtungen und andere medizinische Studien: Allein im Jahr 2015 waren es 575 Millionen Euro verteilt auf 71.000 Ärzte und medizinische Einrichtungen. Die Veröffentlichung soll die Akzeptanz für Zusammenarbeit von Ärzten und Pharmaunternehmen erhöhen. Aber ob das funktioniert? Nur 29 % der Ärzte haben einer Veröffentlichung ihres Namens zugestimmt. Da stellt sich die Frage, warum. Experten streiten um den Einfluss des Geldes auf Ärzte. Eine Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzte, die viel Kontakt zu Pharmareferenten haben, auch mehr Medikamente verschreiben. Ärzte, die Pharmaunternehmen nahestehen, neigen wohl auch dazu, Risiken von Medikamenten zu bagatellisieren und Vorteile hervorzuheben. Peter Sawacki, jahrelang Deutschlands oberster Arzneimittelprüfer beim IQWiG, ist jedenfalls der Ansicht, dass Zahlungen der Pharmaindustrie Ärzte massiv beeinflussen. Ohnehin ist die jetzige Öffentlichkeitsarbeit der Pharmabranche wohl nicht mehr als Augenwischerei. Denn die veröffentlichten Daten sind nicht aufbereitet und nur schwer zu interpretieren. Spiegel.online und Corrective.org haben jedoch aus den einzelnen Daten eine auch für Patienten lesbare Datenbank gemacht. Zu finden ist die Datenbank hier.

OLG Koblenz: Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern nicht zulässig

Berlin, den 24.06.2016

Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) gesehen hatte.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15

OLG Koblenz: Werbung für "die Selbstheilung aktivierende" Magnetfeldtherapie unzulässig

Berlin, den 24.06.2016

Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Denn diese Angaben suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie, die wissenschaftlich nicht belegt sei. 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2016 - 9 U 1181/15

Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten künftig strafbar

Berlin, den 17.05.2016

Der Bundesrat hat die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen gebilligt. Ärzte oder andere Angehörige eines Heilberufs, die sich für die bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen lassen, müssen künftig mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen. Der gleiche Strafrahmen droht Pharmavertretern, die Ärzten eine Gegenleistung dafür versprechen, dass sie ihre Arzneimittel bevorzugen.

VW-Affäre:  Autokäufer kann wegen Manipulation an Abgaswerten derzeit nicht vom Kauf zurücktreten (LG Frankenthal)

Berlin, den 13.05.2016

Käufer muss bis Ende 2016 Nachbesserung zulassen


Vor dem Landgericht Frankenthal ist erneut ein Autokäufer mit seiner Klage gegen ein VW-Autohaus gescheitert. Das Gericht bejahte am 12.05.2016 aufgrund der Manipulationssoftware zwar das Vorliegen eines erheblichen Fahrzeugmangels. Der Käufer könne derzeit aber dennoch nicht wirksam zurücktreten, weil VW ein Nachbesserungskonzept angekündigt habe. Ein Zuwarten bis Ende 2016 sei dem Käufer zuzumuten.

 

Zwar liege mit der Manipulationssoftware ein Fahrzeugmangel vor, der im nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angesichts der Ungewissheiten der Mangelbeseitigung auch erheblich sei. Die vor einem wirksamen Rücktritt des Käufers erforderliche angemessene Frist sei jedoch noch nicht abgelaufen, so das LG. Dem Käufer sei ein Zuwarten jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2016 zuzumuten, nachdem der VW-Konzern ein Nachbesserungskonzept für diesen Zeitraum angekündigt und der Kläger eigene erhebliche Umstände, die für eine eventuell kürzer zu bemessende Frist sprechen könnten, nicht vorgetragen habe. Bereits Anfang April 2016 hatte das LG Frankenthal die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal stehende Klage eines Autokäufers abgewiesen – damals allerdings, weil es an einem schlüssigen Klagevortrag gefehlt hatte.

 

LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.05.2016

BGH: Wer sich einer Brustvergrößerung unterzieht, nimmt nicht billigend die möglichen Risiken eines Eingriffs in Kauf. Er führt auch keinen krankhaften Körperzustand im Sinne der MB/KK94 herbei.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Erstattung von Krankheitskosten ging. Die Patientin hatte sich vor Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages einer Operation zur Berustvergrößerung unterzogen. Später - nachdem der Versicherungsvertrag bereits bestand - kam es zu Komplikationen. Die Implantate mussten ausgetauscht werden. Die Krankenversicherung weigerte sich, die hierfür anfallenden Behandlungskosten zu erstatten. Sowohl das erstinstanzliche als auch das Oberlandesgericht gaben der Krankenkasse recht. Die Patientin habe bereits durch die erste Brustvergrößerung einen krankhaften Körperzustand geschaffen. Zudem sei es bekannt, dass es bei derartigen Operationen zu Komplikationen wie Verrutschen des Implantats oder zu einer Kapselfibrose kommen könne. Über derartige Risiken sei sie damals auch aufgeklärt worden. Wenn sie sich trotzdem operieren lasse, nehme sie den Eintritt dieser mögliche Folgen sozusagen billigend in Kauf, was juristisch einen bedingten Vorsatz darstellt. Diese Rechtsansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht. Er sieht im Durchführen einer Brustvergrößerung schon kein Herbeiführen einer Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Wörtlich urteilt er:

 

1. Eine Krankheit im Sinne von § 5 (1) b MB/KK 94 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und deshalb die Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet.

2. Ein Erfahrungssatz, wonach sich die versicherte Person mit allen ihr durch ärztliche Aufklärung bekannt gewordenen möglichen Krankheitsfolgen eines geplanten ärztlichen Eingriffs, die mit einer gewissen Häufigkeit beobachtet werden, im Sinne einer billigenden Inkaufnahme abfindet, besteht nicht.
 

Bundesgerichtshof - Urteil vom 17.02.2016, Az: IV ZR 353/14

VGH Kassel: Kosten vorbeugender Brustoperation im Einzelfall beihilfefähig

Berlin, den 14.03.2016

Die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion sind bei einer Hochrisikopatientin als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Dies geht aus einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel vom 10.03.2016 hervor. Der VGH Kassel hat mit seinem Urteil eine Lücke im Beihilferecht geschlossen.Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 1 A 1261/15).

BGH: Vornahme einer Schönheitsoperation bei Verdacht auf eine psychische Erkrankung

Berlin, den 09.02.2016

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzengeld nach einer Schönheitsoperation. Sie hatte sich einer Schlupflidkorrektur unterzogen, die mittels eines sogenannten offenen Stirnlifts durchgeführt wurde. Dieser hinterließ bei der Klägerin eine sichtbare, im Haaransatz befindliche und haarlose Narbe, welche sie sehr störte. Es folgten mehrere Korrekturoperationen. Die Klägerin leidet unter einer körperdysmorphen Symptomatik mit Hang zur Autoaggression. Dies ist eine Erkrankung, bei der sich die Patienten selbst als hässlich oder gar entstellt fühlen, obwohl dies objektiv von der Umwelt nicht so wahrgenommen wird. Infolge der Erkrankungen hatte sich die Klkägerin in der Vergangenheit zahlreiche u.a. Ritzverletzungen an den Armen zugefügt, die durch Narben sichtbar sind. Sie befindet sich wegen der Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung.

 

Außergerichtlich hatte die Klägerin ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen durchgeführt. Das eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Operation in der vorgegebenen Situation nicht hätte durchgeführt werden dürfen. In dem um anamnestische Angaben ergänzten Aufklärungsformular sei die Frage der überschießenden Narbenbildung bejaht worden. Eine Kontrolle dieser Antwort durch den Beklagten hätte zur Kontrolle der zahllosen Narben an beiden Armen und Beinen geführt, die bereits dem laienhaften Betrachter ein tieferliegendes psychisches Problem offenbart hätten. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Operationsvorbereitung die typischen Zeichen der bei der Klägerin vorliegenden Autoaggressionserkrankung nicht verborgen geblieben wären. Die Zeichen einer solchen Erkrankung ohne vorangegangene Abklärung stellten in jedem Fall eine Kontraindikation zur Durchführung des Liftings dar.

 

Das dann im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten kam zu einem anderen Ergebnis. Die bei der Klägerin zugrunde zu legende körperdysmorphe Störung sei nur eine bedingte Kontraindikation für ein offenes Stirnlifting. In derartigen Fällen hänge die Entscheidung für oder gegen die Operation von dem Ermessen des Arztes ab. Dem ist sowohl das Landgericht in erster Instanz gefolgt, als auch in zweiter Instanz das Kammergericht.

 

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar: Der Tatrichter ist verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Entsprechend hätten sich die Instanzgerichte nicht ohne Weiters dem gerichtlichen Sachverständigen anschließen, sondern von Amts wegen den Widersprüchen in den beiden Gutachten nachgehen müssen. Die Sache wurde zurückverwiesen und wird neu zu bewerten sein.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015 – VI ZR 557/15

OLG Hamm: Bei Aufklärung ist Arzt-Patient-Gespräch entscheidend

Berlin, den 08.01.2016

Vor einem ärztlichen Eingriff muss ein Arzt den Patienten ordnungsgemäß u.a. über die Chancen und Risiken aufklären. Ein Eingriff ohne eine wirksame Einwilligung des Patienten stellt eine Körperveröetzung dar mit der Folgte, dass der Arzt für die negativen Folgen des Eingriffs haftet. Bei der Beurteilung ob einPatient wegen der Folgen eines ärztlichen Eingriffs Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche hat, kommt es also auch darauf an, ob er wirksam aufgeklärt wurde. Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal klargestellt, dass es hierbei maßgeblich auf das zwischen Arzt und Patient geführte Gespräch ankommt und nicht darauf, ob es einen vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen gibt. 

 

Ein Gericht hat also auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden , ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2015, Az.: 3 U 68/15

BGH: E-Mail-Werbung einer Versicherung ist verboten

Berlin, den 17.12.2015

Der Bundesgerichtshof hat in einem gestrigen Urteil klargestellt: Firmen dürfen im E-Mail-Verkehr mit ihren Kunden nicht ungefragt Werbung versenden. Er gab damit einem Kläger  recht, der im Abspann einer automatisch generierten Eingangsbestätigung Werbung erhalten hatte.

 

Der Kläger hatte von seiner Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin eine automatisch generierte Eingangsbestätigung erhalten. An der Antwort hing  eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service "per SMS kostenlos auf Ihr Handy". Der Mann schickte noch zwei E-Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den "exklusiven Service" nicht wolle. Er erhielt erneut die automatische Antwort mit Werbung.

 

Der BGH hält das Vorgehen der Versicherung für unzulässig und stellt saftige Strafen in Aussicht. Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft rechnen. Der BGH stellte sich damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar 2015.

 

BGH, Urteil vom 16.12.2015 - VI ZR 134/15

OLG Hamm:  Beschaffenheitsvereinbarung bei Zusage einer "H-Zulassung" bei Oldtimer-Kauf

Berlin, den 11.11.2015

Der Käufer eines Oldtimers ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn der Verkäufer bei der Vertragsanbahnung erklärt, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe, wenn das übergebene Fahrzeug tatsächlich nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer erfüllt. Mit diesen Äußerungen ist eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden .

 

OLG Hamm , Urteil vom 24.09.2015 - 28 U 144/14

OLG Oldenburg: Haftung des Krankenhauses für Folgen zu spät erkannter Hirnhautentzündung

Berlin, den 11.11.2015

Ruft ein Pfleger trotz ungewöhnlicher Hautverfärbungen, die bei einem Krankenhauspatienten Anzeichen für das Vorliegen einer Hirnhautentzündung sind, nicht sofort einen Arzt hinzu, und wird nicht sofort eine Notfallbehandlung eingeleitet,  stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar. Der geschädigte Patient, vorliegend ein fünfjähriger Junge, hat Anspruch auf Schadensersatz und erhebliches Schmerzensgeld gegen das Krankenhaus.

 

OLG Oldenburg , Urteil vom 28.10.2015 - 5 U 156/13

OLG Hamm zu grobem Befunderhebungsfehler: 200.000 € Schmerzensgeld für Verlust beider Nieren

Berlin, den 25.08.2015

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer jugendlichen Patientin, die aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers ihrer Hausärztin beide Nieren verlor, dialysepflichtig geworden ist und sich 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen, unterziehen musste, ein Schmerzensgeld von 200.000 € zugesprochen

 

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 26 U 104/14

BGH:  Auskunft über Adresse eines Mitpatienten

Berlin, den 06.08.2015

a) Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers.

b) Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Satz 2 StGB aus.

 

BGH, Urteil vom 09.07.2015, III ZR 329/14

BGH: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei privater Krankenversicherung

Berlin, den 06.08.2015

Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von einem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben.

 

BGH, Urteil vom 15.07.2015, Az: IV ZR 70/15

OLG Hamm: keine Beweislastumkehr bei MRSA-Infektion im Krankenhaus

Berlin, den 19.05.2015

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertige keine Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat . Es folgte damit dem eingeholten Sachverständigengutachten. Danach könne auch ein Patient selbst Träger von MRSA-Keimen sein, sodass der Ausbruch einer MRSA-Infektion nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen lasse. Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA-Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Bezogen auf weitere Fälle von MRSA-Infektionen könne für ein Hygienedefizit sprechen, wenn etwa bei zehn Patienten auf der Station zur gleichen Zeit eine solche Infektion auftrete.

 

OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 26 U 125/13

AG Nienburg erlaubt Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismaterial

Berlin, den 24.04.2015

Erstmals hat ein Gericht in Deutschland die eine Auseinandersetzung im Straßenverkehr dokumentierenden Aufzeichnungen einer sogenannten Dashcam als Beweismittel zugelassen. Die Aufzeichnungen seien hier anlassbezogen und damit im Einklang mit Datenschutzrecht erstellt worden, weil die Kamera nicht dauerhaft gelaufen, sondern vom Nutzer erst eingeschaltet worden sei, als die Auseinandersetzung bereits begonnen hatte, so das Amtsgericht Nienburg. In einem solchen Fall dürfe die abstrakte Furcht vor einer allgegenwärtigen Datenerhebung nicht dazu führen, dass den Bürgern "sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung kategorisch vorenthalten werden".

 

Urteil vom 20.01.2015, 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)

BGH:  Sekundäre Darlegungslast bei Schadensersatzansprüchen

Berlin, den 13.04.2015

1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.

 

Urteil vom 10.02.2015, Az: VI ZR 343/13

BGH: Auskunftspflicht des Klinikträgers bezüglich Privatanschrift eines Arztes

Berlin, den 20.02.2015

Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechts-verhältnisses nicht möglich wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre. Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat. Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte.

BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az: VI ZR 137/14

BGH: Schockschaden wegen Unfalltods naher Angehöriger

Berlin, den 20.02.2015

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

 

BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az: VI ZR 548/12

Staatsanwalt ermittelt gegen Hamburger Ärzte wegen fehlerhafter Brachytherapie

Hamburg, den 02.02.2015

Pressemitteilung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz:

Im März 2013 stellte die Asklepios Klinik St. Georg, Abteilung für Strahlentherapie fest, dass sieben Patienten falsch bestrahlt worden sind. Durch diese Fehlbestrahlung ist es zu einer Unterdosierung bei den Patienten gekommen. Dies wurde an die BGV gemeldet. Nach einer weiteren Überprüfung der Patientenakten durch die Asklepios Klinik St. Georg, Abteilung für Strahlentherapie, wurde die Zahl auf 10 Patienten korrigiert.

Als Ursache für die Fehlbestrahlung wurde von der Asklepios Klinik St. Georg, Abteilung für Strahlentherapie, eine Fehlfunktion des Programms und eine daraus resultierenden Fehlbedienung benannt. Nach Überprüfung durch die BGV wurde dem Krankenhaus aufgegeben, die Überprüfung jedes Dosisvolumenhistogramms im Einzelfall vorzunehmen sowie eine erneute Strahlenschutzunterweisung der Mitarbeiter vorzunehmen. Die Umsetzung der geforderten Maßnahmen wurde gegenüber der BGV bestätigt.

Weiterhin wurden von der BGV das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit und Bau wegen der Fehlbestrahlung eingeschaltet.

BGH: Aufklärung von Widersprüchen zwischen ärztlichen Gutachten von Amts wegen

Berlin, den 12.12.2014

a) In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.

b) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

c) Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.

 

BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az: VI ZR 76/13

OLG Hamm: Parkverbot durch Zusatztafel «Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs»

Berlin, den 01.08.2014

Eine Parkplatzbeschilderung mit weißer Zusatztafel und der Aufschrift «Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs» enthält ein Parkverbot für andere Fahrzeuge. Das Schild stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar. Die Rechtswirksamkeit eines solchen Verwaltungsaktes ist von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, zu beachten.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 - 5 RBs 13/14

Berlin, den 09.07.2014

LG Nürnberg-Fürth: Sachmangel bei Nichterreichen der vereinbarten Motorleistung

 

Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.05.2014 - 12 O 8712/12

 

 

Berlin, den 09.07.2014

OLG Hamm: Das zu frühe Einbringen  eines Langzeitprovisoriums kann einen groben Behandlungsfehler darstellen

 

Zu diesem Ergebnis kam das OLG Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.  Die Klägerin hatte sich im Jahre 2003 wegen Zahn- und Kopfschmerzen an den Beklagten gewandt. Dieser behandelte die festgestellte Kieferfehlstellung mit einer Protusionsschiene. Obwohl die Beschwerden nicht nachließen, begann er den Einsatz von Interimszahnersatz vorzubereiten. Hierfür entfernte er Amalgamfüllungen und schliff Zähne ab. Als er dann die Interimsbrücken einsetzte, verstärkten sich die Zahnschmerzen der Klägerin. Wegen einer Knochenentzündung folgte eine stationäre Behandlung. Erst als der Zahnersatz wieder entfernt wurde, besserten sich die Beschwerden. Die Schmerzen waren allerdings inzwischen chronisch geworden. 

 

Ein vor Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Zahnbehandlung des Beklagten als grob fehlerhaft einzustufen sei. Es hätte noch keine prothetische Versorgung stattfinden dürfen, weil die Schienentherapie noch nicht abgeschlossen war. Eine mittels Schienentherapie erreichte Position des Kiefers sei erst dann als gesichert anzusehen, wenn der Patient mindestens ein halbes Jahr keine Beschwerden mehr gehabt habe. Dieser Zeitraum war vom Beklagten derart weit unterschritten worden, dass sich ein Scheitern der zahnärztlichen Behandlung dem Zahnarzt geradezu hätte aufdrängen müssen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014 - 26 U 14/13

 

 

Berlin, den 18.06.2014

BGH zu Persönlichkeitsrechten und Gendiagnostik

 

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 €. Sie macht geltend, der Beklagte, ein Oberarzt, habe sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Mannes nicht, jedenfalls aber so lange nicht unterrichten dürfen, wie ihr keine Möglichkeit zur Klärung der Übertragung der Erbkrankheit auf ihre Kinder zur Verfügung gestanden habe. Er habe zunächst klären müssen, ob sie überhaupt Kenntnis von der Erkrankung ihres geschiedenen Mannes habe erlangen wollen. In zweiter Instanz hatte die Frau zunächst recht bekommen: Der Beklagte habe ihre Gesundheit verletzt, indem er ihr mitgeteilt habe, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide und eine 50%-ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder von der Erbkrankheit betroffen seien. Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin in Form der reaktiven Depression sei durch ärztliche Bescheinigungen belegt. 

 

Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof nicht. Die Gesundheitsstörung der Klägerin, die sie zweifellos erlitten hat, sei dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen, weil sie nicht mehr vom Schutzzweck der Norm § 823 BGB erfasst sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse zudem nur ein "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung", das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen. 

 

BGH, Urt. v. 20.05.2014- VI ZR 381/13

 

 

Berlin, den 06.06.2014

PIP-Brustimplantate: Französisches Gericht urteilt zugunsten des TÜV Rheinland

Nach deutschen Gerichten hat nun auch ein französisches Gericht, das Handelsgericht Toulon, den TÜV-Rheinlad im Zusammenhang mit Schadensersatz wegen fehlerhafter Brustimplantaten der Poly Implant Prothèse (PIP) entlastet. Das berichtet der TÜV Rheinland.  Dieser hat stets eine Mitschuld von sich gewiesen, da die PIP den TÜV Rheinland jahrelang systematisch betrogen habe. Das sei nicht erkennbar gewesen.

In Deutschland hatte diese Auffassung z.B. bereits das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 30.01.2014 geteilt.
 

 

Berlin, den 28.05.2014

OLG Oldenburg: Trunkenheit im Verkehr beim Führen einer Pferdekutsche ab 1,1 Promille


Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann nach Auffassung des OLG Oldenburg auch bei einem Pferdekutscher ab einem Grenzwert von 1,1 Promille bejaht werden. Der für Autofahrer geltende Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit sei ohne weiteres übertragbar.


OLG Oldenburg, Urt. vom 24.02.2014
 

 

Berlin, den 30.04.2014

OLG Hamm: 60.000 Euro Schadensersatz nach Fehlbehandlung eines Dressurpferdes

Nach einer nicht notwendigen Operation eines in der Folge lahmenden Dressurhengstes schuldet der behandelnde Tierarzt den Eigentümern des Pferdes 60.000 Euro Schadensersatz.

Die Klägerinund ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann setzten den Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport ein. Das Pferd befand sich seit langen Jahren in der Behandlung des in einer tierärztlichen Klinik in Bochum tätigen beklagten Tierarztes. 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks 2 Chips (kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk), in einem Fall als sog. Birkelandfraktur, festgestellt, die der Beklagte operativ zu entfernen empfahl. Nach vom Beklagten im Oktober 2004 durchgeführten Operationen lahmte der Hengst dauerhaft. Er ist nunmehr als Dressurpferd unbrauchbar. Mit der Begründung, der Beklagte habe den Hengst ohne ausreichende Indikation und zudem fehlerhaft operiert sowie über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufgeklärt, hat die Klägerin vom Beklagten 60.000 Euro Schadensersatz verlangt.

Ein eingeholtes Gutachten ergab: Der Beklagte habe ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Zwar sei die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe. Der Tierarzt habe aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise kaum Erfolg verspreche und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sein. Der Hengst der Klägerin sei ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd gewesen. Deswegen habe der Beklagte darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation anstehe, die einen ungewissen Ausgang habe und auch dazu führen könne, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen sei.

OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2014 - 26 U 3/11

 

 

Berlin, den 21.02.2014

Streit um AOK Krankenhausreport 2014 zur Patientensicherheit


Die AOK hat ihren Krankenhausreport 2014 zum Thema Patientensicherheit veröffentlicht und kommt darin zu dem Ergebnis,  dass es bei fünf bis zehn Prozent aller 18,8 Millionen Behandlungen im Krankenhaus zu Fehlbehandlungen komme. Die Hälfte dieser Fälle könne allerdings durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen vermieden werden, im Bereich der Arzneimittelsicherheit beispielsweise durch Anwendung elektronischer Verschreibungssysteme. Doch wo Menschen arbeiten passieren Fehler: Laut AOK kommt es bei jedem 100. Patienten im Krankanhaus zu medizinischen Fehlern, jeder 1.000ste versterbe daran. So kommt die AOK auf eine Sume von 19.000 Todesfällen infolge Behandlungsfehlern im Jahr.

 

Diese Zahlen werden von der Gegenseite vehement bestritten. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) spricht von einem „durchsichtigen taktischen Manöver“. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fordert sogar eine Entschuldigung von der AOK. Deren Statistiker kommen nach Prüfung der Zahlen zu ganz anderen Ergebnissen und halten die Erhebungen der AOK für  „absolut unseriös“.

 

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Berlin, den 21.02.2014

Helmpflicht für Fahrradfahrer?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle besteht keine  allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer. Es könne daher auch nicht grundsätzlich eine Mitverschuldensquote angesetzt werden, wenn ein Fahrradfahrer bei einem Unfall keinen Helm getragen hat. Das gilt auch bei Trainingsfahrten mit einem Sportrad. Etwas anderes könne nur gelten, wenn beispielsweise ein sportlich ambitionierter Fahrer sich auch im Straßenverkehr erhöhten Gefahren aussetzt, die über das normale Maß hinausgehen.

Da die Rechtsfrage, ob Fahrradfahrer aus schadensrechtlicher Sicht einer Helmpflicht unterliegen, von Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, hat das OLG Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 113/13.
 

 

Berlin, den 28.01.2014

AG München: Parken in zweiter Reihe kann Betriebsgefahr begründen

 

Im entschiedenen Fall parkte ein PKW in zweiter Reihe. Ein anderes Auto fuhr dagegen und beschädigte es. Nach Auffassung des Amtsgerichts München beeinflusste der parkende Wagen den Verkehr. Der Eigentümer muss daher einen Teil des Schadens nach den Grundsätzen der Haftung aus Betriebsgefahr selbst tragen.

 

AG München, Urteil vom 26.03.2013 - 332 C 32357/12


 

Oldenburg, den 24.01.2014

Auskunftsanspruch über Arzneimittel-Nebenwirkungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ein Pharmaunternehmen mit Urteil vom 23.01.2014 verurteilt, nach § 84a AMG Auskunft über Nebenwirkungen eines Gicht-Medikaments mit dem Wirkstoff «Allopurinol» und diesbezügliche Verdachtsfälle zu erteilen. Für den Auskunftsanspruch reiche es aus, wenn die Schadensursächlichkeit des Medikaments plausibel erscheine. Das OLG hat die Revision zugelassen.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.01.2014 - 1 U 55/13

 

 

Berlin, den 21.01.2014

BGH zur fiktiven Schadenabrechnung, wenn tatsächliche Reparaturkosten geringer sind als im Gutachten

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

 

BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13

 

Berlin, den 18.12.2013

OLG Hamm: Fahrverbot bei wiederholtem Telefonieren mit Handy im Auto

Nach einem Beschluss des OLG Hamms kann das wiederholte verbotswidrige Telefonieren mit einem Handy im Auto die Anordnung eines Fahrverbots  wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen.


OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

 

 

Berlin, den 26.11.2013

BGH: Zum Verschuldensanteil des Fußgängers bei Unfall mit Kfz; Mithaftung

 

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.

 

BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12

 

 

Berlin, den 14.11.2013

BVerwG: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol schließt auch ohne Zusammenhang mit Teilnahme am Straßenverkehr Fahreignung aus


Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht klar.

 

Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 32.12
 

 

Berlin, den 22.10.2013

OLG Hamm: 220.000 € Schmerzensgeld für Darmperforation

 

Der Kläger war von seinem Hausarzt wegen Blutes im Stuhl zum Beklagten überwiesen worden. Dieser führte, nachdem am selben Tage eine Aufklärung über mögliche Risiken stattgefunden hatte, eine Koloskopie mit Polypabtragung durch. Bei diesem Eingriff kam es zu einer Perforation des Darmes mit der Folge einer Bauchfellentzündung. Wegen starker Beschwerden fand dann in der Folgezeit eine Notoperation statt. Es kam zu weiteren Komplikationen. Der Kläger musste u.a. langzeitbeatmet werden, erlitt mehrere Durchliegegeschwüre, erhielt einen künstlichen Darmausgang und behielt einen Spitzfuß, der mit einer Schiene versorgt wurde. Es wurde ihm ein Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt, er ist frühberentet. Das Gericht entschied, dass die erfolgte Aufklärung über die Risiken der Koloskopie nicht ausreichend gewesen sei. Vor der Durchführung einer Koloskopie sei der Patient auch über die selten auftretende Darmperforation konkret aufzuklären. Der Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" wirke demgegenüber in höchstem Maße verharmlosend.

OLG Hamm, Urteil v. 03.09.2013 - 26 U 85/12

 

Karlsruhe, den 11.09.2013

BGH: Zur Kündigung von Lebensversicherungsverträgen

 

Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).

 

§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.

 

BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13

 

 

 

Berlin, den 29.07.2013

BGH: Mitverschulden des Fußgängers beim Glatteisunfall

 

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Räum- und Streupflichten. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk erlitten habe, nicht verhindern können. Das zweitinstanzliche Gericht hatte ein überwiegendes Mitevrschulden der Frau angenommen, weswegen eine Haftung der verklagten Stadt gänzlich ausscheide.

 

Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft, so der BGH. Dem Verletzten ist nicht allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat. Der Rechtsstreit wurde deshalb zurückverwiesen und wird in der Frage des Mitverschuldensanteils neu zu verhandeln sein.

 

BGH, Urteil  vom 20.06.2013 - III ZR 326/12

 

 

Berlin, den 21.06.2013

BGH: zur richterlichen Überzeugungsbildung

 

Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesse hatte der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwiefern ein Richter davon ausgehen kann, dass das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bewiesen ist.

 

Das Gericht stellt dabei klar: Es handelt sich um die primär dem Tatrichter als Tatfrage obliegende Fragestellung, ob der Beweis im konkreten Fall geführt wurde. Ob die erreichte Beweisstärke im gegebenen Fall ausreicht, um den Beweis als erbracht anzusehen, ist nicht nur objektiv nach einem bestimmten (hohen) Wahrscheinlichkeitsgrad messbar.  Dazu bedarf es stets der subjektiven persönlichen Entscheidung des Tatrichters, der allerdings nachprüfbare objektive Tatsachen zugrunde liegen müssen. Der Richter ist nicht berechtigt, nach Beliebigkeit zu urteilen. Vielmehr muss er die objektiven Gegebenheiten, d.h. sowohl die Beweisergebnisse als auch den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde legen.

 

Auch hat er bei der Beurteilung die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Natur- und Denkgesetze zu beachten. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein.  Auf dieser Grundlage hat der Richter zu prüfen, ob er als erfahrener und gewissenhafter Beurteiler von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen hat. Da die erreichte Beweisstärke nicht objektiv messbar ist, ergänzt zwar stets die subjektive persönliche Entscheidung den Prozess der Überzeugungsbildung. Doch ist dafür maßgebend die Rolle des Richters und nicht die Bildung der persönlichen Überzeugung der privaten Person. Im Streitfall hat das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Würdigung der ohne durchgreifenden Verfahrensfehler ermittelten Umstände im Sinne des § 286 ZPO für wahr erachtet, dass dem Beklagten ein für die Querschnittlähmung ursächlicher schuldhafter Behandlungsfehler während der Operation der Klägerin unterlaufen ist. Zutreffend hat es seiner Überzeugungsbildung dabei zu Grunde gelegt, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

 

BGH, Urteil vom 16.4.2013 - VI ZR 44/12

 

 

Berlin, den 20.06.2013

BGH: Grundsätze zur Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler führt, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

 

Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

 

BGH, Urteil vom 19.6.2012 - VI ZR 77/11

 

 

Hamm, den 23.05.2013

OLG Hamm: Haribo muss Schmerzensgeld zahlen

 

Der Kläger, ein 44jähriger Mann aus Bielefeld, hatte nach den Feststellungen des Gerichts ein von Haribo hergestelltes Fruchtgummi in Form eines Colafläschchens gekaut und dabei auf etwas Hartes gebissen. Das im Prozess eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass es sich dabei um von Fruchtgummi ummantelte Putzpartikel einer Wand handelte. Diese konnten nur bei der Herstellung in das Colafläschchen gelangt sein, so dass Haribo aus Produkthaftung für den beim Kläger entstandenen Schaden einzustehen hat. Dem Kläger wurden 2.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Ferner muss Haribo die Kosten einer notwendigen Zahnbehandlung übernehmen.

 

OLG Hamm, Urteil v. 23.05.2013 - Az. 21 U 64/12

 

 

Berlin, den 27.03.2013

BGH: Sturz auf Glatteis nach Unfall

 

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger war nach einem Verkehrsunfall aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um die Schäden am Fahrzeug zu kontrollieren, als er auf der eisglatten Fahrbahn ausrutschte und sich eine Schulterverletzung zuzog. Er verlangte vom Unfallverursacher auch wegen dieser Verletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte entschieden, dass sich der Unfallfahrer die Schulterverletzung nicht müsse zurechnen lassen. Das sah der Bundesgerichtshof anders. Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage. 

 

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - VI ZR 116/12

 

 

Berlin, den 20.03.2013

BGH zu Mietwagenkosten

 

Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken

 

BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11

 

 

Berlin, den 16.01.2013

BGH: Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Kindergarten

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Träger einer städtischen Kindertagesstätte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung herangezogen werden kann. Ausdrücklich ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass die Beweislastregel des § 832 BGB auch im Bereich der Amtshaftung Anwendung findet. Danach müssen die Erzieherinnen darlegen und beweisen, ob und inwieweit sie ihre Aufsichtspflicht konkret erfüllt haben, ob ein Verschulden vorlag und ob die Pflichtverletzung für den eingetretene Schaden kausal geworden ist.

 

Im konkreten Fall hatten Kinder vom Gelände eines Kindergartens aus Steine auf ein außerhalb parkendes Fahrzeug geworfen und dieses beschädigt.

BGH, Urteil 13.12.2012, III ZR 226/12

 

 

Berlin, den 08.01.2013

BAG: Arbeitgeber kann Vorlage einer Krankschreibung ab erstem Tag verlangen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es im Ermessen eines Arbeitgebers steht, vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag der Erkrankung an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Dieses Recht wird dem Arbeitgeber in § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingeräumt. Üblich ist es normalerweise, erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung vorzulegen. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass der Arbeitgeber jedoch frei entscheiden kann, ab wann er diese Bescheinigung sehen möchte. Eine sachliche Rechtfertigung, wie beispielsweise ein begründeter Verdacht, in der Vergangenheit seien Erkrankungen nur vorgetäuscht worden, ist hierfür nicht nötig

 

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - 5 AZR 886/11

 

 

Berlin, den 07.01.2013

BGH: Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs bei Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit

 

In einem Urteil vom 21.11.2012, Az. XII ZR 150/10 hat der Bundesgerichtshof zum Unterhaltsbedarf im Zusammenhang mit Elternunterhalt Stellung genommen. Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim untergebracht, so richtet sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den notwendigen Heimkosten sowie einem Barbetrag, mit dem die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden sollen.

 

Ist der Elternteil im Alter auf Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen, so reduziert sich der angemessene Lebensbedarf und damit der Unterhaltsanspruch auf das Existenzminimum. Die Kinder als Unterhaltsverpflichtete haben dann lediglich die Kosten für eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung im Rahmen des Elternunterhalts zu tragen.

 

Allerdings ist es Aufgabe des Unterhaltsverpflichteten, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Tut er dies, dann hat der Unterhaltsberechtigte beziehungsweise der Sozialhilfeträger das Gegenteil zu beweisen.

 

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10

 

 

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