Versorgung


  • berufsständische Versorgung
  • Schwerbehinderung
  • Wohnungseigentumsrecht


berufsständische Versorgung

Für die typischen verkammerten Freien Berufe wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure gibt es berufsständische Versorgungswerke.

Für die Angehörigen der jeweiligen Berufe besteht eine Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die berufsständischen Versorgungswerke erhalten keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln, sind also eigenfinanziert. Neben den privaten Renten- und Lebensversicherungsmodellen und der gesetzlichen Versorgung stellen sie ein eigenes System dar.

Rechtsprobleme können hier auftreten, wenn das Mitglied Leistungen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Satzung begehrt, vor allem bei der Berufsunfähigkeitsrente. Im Unterschied zum privaten Versicherungsvertrag zur Berufsunfähigkeit ist hier Voraussetzung, dass der Beruf vollständig aufgegeben werden muss. Durch die Zahlung der Beiträge erwirbt das Mitglied Anwartschaften, die sich aus Beitragsleistung und Dauer der Mitgliedschaft berechnen.


Schwerbehinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) definieren sich als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdS hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.


GdB wie auch GdS werden in 10er-Schritten zwischen 20 und 100 gestaffelt. Ab einem GdB von 50 (falsch: ab einem GdB von 50 %) liegt eine Schwerbehinderung vor. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.


GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachter bemessen. Für die Ermittlung des Gesamt-GdB werden nicht einfach die einzelnen Beeinträchtigungen ermittelten GdB addiert, sondern der Gutachter muss bewerten, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.


Personen mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können sich den Status eines Schwerbehinderten zuerkennen lassen, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Dort muss auch der Antrag unmittelbar unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts oder des sonstigen Bescheids über die Höhe des GdB gestellt werden.

Lesen Sie hier ein interessantes Interview zum Thema >> Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen


Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert.


Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält detaillierte Angaben zu einzelnen Erkrankungen/Behinderungen und den entsprechenden GdB/GdS in Tabellenform. Weiterhin enthält das Dokument allgemeine Grundsätze und Erläuterungen und eine Übersicht über die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.


Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB und GdS - >> hier herunterladen

Neben der Schwerbehinderteneigenschaft gibt es Zusatzmerkmale, so genannte Merkzeichen, die einen Nachteilsausgleich herbeiführen sollen.


G: erheblich gehbehindert
aG: außergewöhnlich gehbehindert
Gl: gehörlos
H: hilflos
Bl: blind
RF: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich.

"B" - Notwendigkeit ständiger Begleitung -

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungs-störungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.


"G" - gehbehindert -

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

"aG" - außergewöhnlich gehbehindert -

Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

"G" - Gehörlosigkeit -

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.


Wohnungseigentumsrecht


Wohnungseigentum ist gesetzlich definiert als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört.


Wenn Sie Wohnungseigentum erworben haben, ist dies häufig der Beginn rechtlicher Auseinandersetzung zwischen Ihnen und anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft oder zwischen dieser und der Verwaltung. Dabei ist es wichtig zu wissen, wie man seine Rechte gegenüber der Eigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung durchsetzt.


Die Anfechtung oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder für Schulden der Eigentümergesellschaft, die Abberufung des Verwalters, die Jahresabrechnung des Verwalters, der Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels und vieles mehr bringen weitere Rechtsfragen mit sich, die einer fundierten Kenntnis und Beratung bedürfen. Der Grundsatz "mitgefangen, mit gehangen" gilt insofern nur bedingt.