Arzthaftung/Medizinrecht
- Arzthaftungsrecht
- Vergütungsrecht der Heilberufe (GOÄ, GOZ etc.)
- Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Recht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflegerecht / Heimrecht
- Patiententestament / Vorsorgevollmacht
Arzthaftungsrecht
Im Arzthaftungsrecht geht es um die Feststellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten beim Patienten zu einem Schaden geführt hat. Hat eine ärztliche Behandlung ein Ergebnis, das nicht den Erwartungen entspricht, stellt sich die Frage, ob dem Arzt oder seinem Personal ein Fehler unterlaufen ist.
Das Robert-Koch-Institut benennt drei Teilursachen, die Komplikationen oder sonst unerwünschten Behandlungsergebnissen zugrunde liegen können:
- Begleiterscheinungen der Krankheit an sich, die auch beim besten Verlauf nicht zu vermeiden sind;
- unerwünschte Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung, die ebenfalls nicht immer zu umgehen sind (sogenannte methodenimmanente Probleme);
- Folgen einer unzureichenden Diagnostik oder Therapie und im Zusammenhang hiermit Folgen medizinischer Behandlungsfehler.
Im Rahmen des zwischen Arzt, Krankenhaus oder auch Pflegeheims geschlossenen Vertrags schulden der Arzt oder das Pflegepersonal zwar keinen bestimmten Erfolg. Es muss bei der Behandlung aber der Standard eines Facharztes auf dem jeweiligen Gebiet eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, hat der Patient unter Umständen Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche. Das gilt auch im Fall der deliktischen Haftung nach §§ 823,840 BGB.
Die in diesem Zusammenhang möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich, die wichtigsten sind der ärztliche Kunstfehler (auch Behandlungsfehler), Aufklärungsfehler, Diagnose- und Therapiefehler und Organisationsfehler.
Behandlungsfehler im Einzelnen
Ein Behandlungsfehler, also eine nicht richtige, nicht sorgfältige, nicht zeitgerechte Behandlung kann alle Bereiche der ärztlichen Tätigkeit betreffen: Vorsorge, Diagnostik, Auswahl des richtigen Behandlungsverfahrens, Therapie und Nachsorge. Er kann im originär ärztlichen Bereich liegen (falsche Auswertung von Röntgenbildern, Gabe des falschen Medikaments, falsche Operationstechnik etc.) aber auch auf organisatorischem Gebiet (fehlerhafte Kommunikation zwischen einzelnen Ärzten, fehlerhafte OP-Planung). Hinzu kommen können fehlerhafte Arbeiten nachgeordneten Personals wie Pflege -oder Laborpersonal, welches sich der Arzt oder der Träger des Krankenhauses zurechnen lassen müssen.
Zu prüfen ist aber nicht nur, ob die Behandlung dem ärztlichen Standard entsprach, sondern auch, ob der Arzt den Patienten richtig, verständlich, umfassend und rechtzeitig über die Risiken der geplanten Diagnostik oder Behandlung, über deren Alternativen und über Verhaltensmaßregeln aufgeklärt hat.
1. Diagnosefehler
Diagnosefehler sind Versäumnisse und Fehler bei der Befunderhebung und -beurteilung.
Beispiel:
Das Übersehen eines Magenkarzinoms ist dann ein vorwerfbarer Behandlungsfehler, wenn die fehlerhafte Diagnose darum zustande kam, weil entgegen dem medizinischen Standard bei einer endoskopischen Untersuchung des Magens nur vorwärts gespiegelt wurde, statt das Endoskop außerdem um 180 ° zu drehen, damit auch der weiter entfernte Teil des Magens eingesehen werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 73/98).
2. Therapiefehler
Die Entscheidung über Auswahl und Durchführung der Therapie obliegt dem Arzt. Die Freiheit der Wahl ist jedoch begrenzt, wenn eine veraltete, nicht die schonendste Methode angewandt wird, ohne dass hierfür ein trftiger Grund bestünde, oder wenn dem Arzt für die gewählte Methode genügend Erfahrung fehlt
Hierzu gehört auch der Bereich der therapeutischen Beratung, oftmals als therapeutische Aufklärung bezeichnet. Ziel der Aufklärung ist es, den Patienten in den Zustand zu versetzen, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Er muss in der Lage sein, in einen bevorstehenden Eingriff oder andere ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder seine Zustimmung zu versagen. Da er medizinisch unkundig ist, hat in der Regel der behandelnde Arzt die nötigen Informationen bezüglich Vor- und Nachteilen sowie Behandlungslternativen zu liefern, damit eine solche Einwilligung überhaupt möglich ist. Es wird unterschieden zwischen Verlaufsaufklärung und Risikoaufklärung.
Beispiel:
Zur Verlaufsaufklärung gehört es, dass der Arzt seinen Patienten über alle ernsthaft in Betracht kommenden, den Patienten unterschiedlich belastenden Behandlungsalternativen aufklärt (BGH, Urt. v. 1.2.1983 - VI ZR 104/81).
Die Risikoaufklärung soll dem Patienten die nötigen Informationen über Vor- und Nachteile und damit auch über Behandlungsalternativen liefern. Je gefährlicher der Eingriff ist, desto umfangreicher ist die Aufklärungspflicht.
Beispiel:
Der Arzt ist allerdings nicht verpflichtet, den Patienten über Risiken aufzuklären, die nur durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen können (BGH, Urt. v. 19.3.1985 - VI ZR 227/83).
Die Perforation der Gebärmutter im Zusammenhang mit dem Einlegen einer Spirale ist ein typisches Risiko, über das der Arzt die Patientin aufklären muss (OLG München, Urt. v. 5.4.1990 - 1 U 5542/89).
Bei Zahnextraktionen ist der Patient über das typische Risiko einer Nervläsion aufzuklären (LG Bonn, Urt. v. 11.10.1988 - 13 O 419/87).
3. unterlassene Befunderhebung
Zu Beweiserleichterungen im Hinblick auf die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kann es bei einer unterlassenen Befunderhebung kommen.Beispiel:
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten (BGH, Urt. v. 29.9.2009 - VI ZR 251/ 08).
4. Hygiene und Infektion
Allein das Auftreten einer Infektion im Operationsgebiet lässt keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen oder einen Verstoß gegen Hygieneanforderungen zu und begründet auch keinen Anscheinsbeweis hierfür (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2005 - 3 U 61/05).
Eine Haftung der Behandlerseite für die Infizierung der Operationswunde kommt dann in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft (BGH, NJW 1991, 1541).
5. Dokumentationsfehler
Der behandelnde Arzt hat die therapeutischen Pflicht, mittels schriftlicher Fixierung der Befunde die weitere Behandlung durch den selben Arzt oder einen Nachfolger zu erleichtern.Versäumt er dies, kann dies zu Beweiserleichterungen des Patienten führen. Denn die Verletzung der ärztlich geschuldeten Befunddokumentation verschlechtert für den Patienten die Möglichkeit, im Nachhinein den Beweis für einen Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden zu führen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Fehlen einer Aufzeichnung in den Behandlungsunterlagen indiziere, dass die aufzeichnungspflichtige Maßnahme unterblieben ist.
FAZIT
Wir wissen, dass ein geschädigter Patient derartigen Situationen mitunter recht hilflos gegenüber steht: Es geht ihm nach einer Behandlung, die ihm helfen sollt
e, schlechter als vorher, weder Arzt oder Krankenhaus noch deren Haftpflichtversicherer übernehmen die Verantwortung. Der Patient fühlt sich allein gelassen. Einige nachbehandelnde Mediziner sehen vielleicht einen Behandlungsfehler oder machen gar erst darauf aufmerksam, haben aber auch Schwierigkeiten, gegen Kollegen vorzugehen.
Sollten sich Ihre Ansprüche nicht außergerichtlich durchsetzen lassen, unterstützen wir Sie mit vollem Einsatz auch vor Gericht.
siehe auch >> Schadensersatz/Schmerzensgeld
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung
siehe >> Versicherungsrecht
Vergütungsrecht der Heilberufe (GOÄ, GOZ)
Für privatärztliche Leistungen ist die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) Abrechnungsgrundlage. Das hiernach berechnete Honorar ist unabhängig von Versicherungs-, Tarif- oder Erstattungsregelungen von Privater Krankenversicherung oder Beihilfe. Daher kann es oft zu Problemen kommen, wenn der Privatpatient bei seiner Krankenversicherung oder Beihilfestelle eine Arztrechnung einreicht und nicht den gesamten Betrag erstattet bekommt.
Die Bundesärztekammer hat einen GOÄ Ratgeber veröffentlicht, der zahlreiche Auslegungshinweise zur GOÄ enthält.
siehe >> GOÄ Ratgeber
Zentraler Begriff ist der der medizinischen Notwendigkeit.
Der Arzt darf eine Vergütung nach GOÄ oder GOZ nur für notwendige Leistungen verlangen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht worden sind. Er entspricht jedoch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Privatpatienten ist die Notwendigkeit allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine abweichende Honorarvereinbarung zu schließen. Ärztliche Hilfeleistung darf ein Arzt jedoch nicht vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig machen.
weitere Heilberufe: Heilpraktiker & Co
Außer Ärzten und Zahnärzten zählen zu den Heilberufen auch Heilpraktiker, Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten und Hebammen. Logopäden, Masseure, Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten können als diese erstgenannten Berufe unterstützend angesehen werden. Dazu gehören letztlich auch Apotheker, Hörgeräteakustike, Heil- und Hilfsmittelhersteller wie beispielsweise Orthopädietechniker oder Sanitätshäuser und Optiker.
Teilweise sind die Vergütungen der einzelnen Berufsgruppen in Gesetzen beziehungsweise Verordnungen geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen einer Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenkassen. Hierzu finden sich Vorschriften im SGB V.
Beispiele für Gebührenordnungen
Im Folgenden einige Beispiele für Vergütungsvorschriften im Bereich der Abrechnung gegenüber Privatpersonen:Tierärzte GOT (Gebührenordnung für Tierärzte)
Hebammen (landesrechtliche Gebührenordnungen)
Physiotheraputen (Honorar kann frei vereinbart werden in den Grenzen der §§ 134 138 BGB)
psychologische Psychotherapeuten GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten)
Wussten Sie schon ...
... dass der Patient gegen seinen Arzt, der schuldhaft einen vereinbarten Behandlungstermin nicht einhält, einen Schadensersatzanspruch hat?
... dass der Arzt, wenn eine verlängerte Wartezeit für ihn vorhersehbar ist, den Patienten informieren muss? Der kann dann wählen, ob er einen neuen Termin vereinbaren oder warten will.
... dass der Arzt aber auch selbst die vereinbarte Vergütung verlangen kann, wenn der Patient zu einem Termin nicht erscheint? Allerdings muss er sich anrechnen lassen, was er durch die Behandlung eines anderen Patienten verdient hat oder hätte verdienen können.
Pflege-/Heimrecht
Sie oder Ihre Angehörigen bewohnen ein Alten- oder Pflegeheim oder Sie sind als Betreuer eingesetzt.
Hier kann Rechtsberatung in vielen Bereichen von Nutzen sein. Sei es zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Heimvertrag als solchem, dem Umgang mit Behörden, der Einhaltung von Pflege- und Sicherheitsstandards , der Einordnung in Pflegestufen und damit verbundener Probleme oder dass Sie als Angehörige für Heimkosten in Anspruch genommen werden sollen (Elternunterhalt).
Nicht zuletzt geht es auch um Fragen der Eigen- oder Fremdbestimmung, der Menschenwürde oder aber auch Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen für den Betreuer oder die Pflegeeinrichtung.
siehe auch >> Recht im Alter
Vormundschaft/Betreuung/Unterbringung
Bei Vormundschaftssachen geht es um Fragen der elterlichen Sorge, der Pflegschaft, Beteiligung des Jugendamts, um Vormundschaftsfragen über Minderjährige, Anordnung einer Pflegschaft beziehungsweise um betreuungsrechtliche Bereiche.
Bei der Bestellung eines Betreuers auf Antrag oder von Amts wegen (z. B. wenn ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen kann), ergeben sich zahlreiche Fragen für den Betreuten, aber auch den Betreuer, oder die Verwandten.
Aktuelles Urteil:
Bundesgerichtshof, Beschluss 28.12.2009, XII ZB 225/09
Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
siehe auch >> Recht im Alter
Patiententestament/Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch des Nachlassens der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr in der Lage sein werden, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, können Sie schon jetzt Vorsorge treffen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden, durch das Abfassen eines Patiententestaments oder einer Patientenverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht.
Allerdings dürfen zum Beispiel Ärzte Ihrer Verfügung nur dann folgen, wenn sie klar und deutlich abgefasst ist und Ihr Wille klar erkennbar ist. Hierbei helfen wir Ihnen und geben Antworten auf Ihre Fragen.
siehe auch >> Recht im Alter
Unsere Tätigkeitsfelder im medizinischen Bereich umfassen im Einzelnen folgende Rechtsgebiete:
Arzneimittelrecht - Arzthaftungsrecht - Arztrecht - Medizinprodukterecht - Krankenversicherungsrecht - Pflegeversicherungsrecht - Pflegestufe - Medizinrecht - Patientenrechte - Patientenvorsorge - Personenversicherungsrecht - Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen - Pharmarecht - Schadensersatzrecht - Seniorenrecht - Schmerzengeldrecht - Zahnarztrecht - Unfallversicherungsrecht - Beihilferecht - Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht - Vergütungsrecht der Heilberufe (Zahnärzte, Ärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten, Hilfsmittelerbringer etc.)