Unser ONLINE-Service: Akteneinsicht


Ihnen liegt ein Bußgeldbescheid vor oder Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren?

Ohne die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger haben Sie als Betroffener in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nur geringe Möglichkeiten, Einsicht in die Ermittlungsakten von Polizei, Staatsanwaltschaft, Straßenverkehrsbehörde oder anderen Behörden zu erlangen.


In der Regel sollte jedoch eine Einlassung zur vorgeworfenen Tat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit erfolgen. Ohne vorherige Akteneinsicht ist dies nicht empfehlenswert. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Verteidiger nur mit der Akteneinsicht zu beauftragen.


Die Akte wird dem Verteidiger dann im Original übersandt. Es ist diesem in den meisten Fällen gemäß § 147 StPO gestattet, Abschriften oder Ablichtungen des Akteninhalts seinem Mandanten auszuhändigen. Der Verteidiger darf also auch die vollständige Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten weitergeben.*)


So kann sich der Betroffene beziehungsweise Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenprotokolle, sonstige schriftliche Beweismittel) verschaffen und sich gegebenenfalls selber verteidigen.


Das ist insbesondere in kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren sinnvoll. Hier kann der Betroffene nachdem er die Akte kennt, eine Entscheidung treffen, sehen wie "seine Chancen" stehen und ob es sich lohnt, einen Verteidiger für das ganze Verfahren zu beauftragen.


  • Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 30,- €
  • Kopierkosten (Nr. 7000 RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
  • Auslagenpauschale i.H.v. 20,- €
  • 19 % Umsatzsteuer
  • Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- €

Insgesamt fallen also Kosten von 71,50 € zuzüglich der Auslagen für Kopien an.


Hierfür übersenden wir Ihnen den Aktenauszug in Kopie per Post. Die Beauftragung beinhaltet nur die Einholung der Akteneinsicht. Eine weitere Vertretung erfolgt nur nach ausdrücklichem Auftrag. Wir weisen darauf hin, dass es in einigen Fällen geraume Zeit dauern kann, bis Sie die Kopie der Akte erhalten, weil Akteneinsicht in der regel erst nach Abschluss der Ermittlungen durch die Behörde gewährt wird.


Wie beauftragen Sie uns?

  1. Hierfür füllen Sie bitte das Onlineformular vollständig und sorgfältig aus.
  2. Wir schicken Ihnen dann eine Mandatsbestätigung mit einer vorläufigen Kostennote und einer Vollmacht per E-Mail zu.
  3. Sobald der Vorschuss unserem Konto gutgeschrieben wurde und die Vollmacht unterschrieben im Original vorliegt, werden wir umgehend die Akteneinsicht beantragen.
  4. Wenn uns die Akte vorliegt, wird sie kopiert und im Original an die Behörde zurückgeschickt.
  5. Wir benachrichtigen Sie und übersenden Ihnen eine abschließende Kostennote, die nun die entstandenen Kopierkosten beinhaltet.
  6. Sobald die Kosten von Ihnen gezahlt sind, übersenden wir Ihnen die kopierte Akte per Post.
  7. Der Auftrag ist damit beendet, sofern Sie nicht ausdrücklich eine weitergehende Vertretung wünschen.



Widerrufsbelehrung:


Sie haben das Recht gemäß §§ 312 d, 355 BGB, binnen 1 Monat nach Auftragserteilung über das Online-Formular den erteilten Auftrag zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform zu richten an Lewandowski Rechtsanwälte, Siemensstraße 13, 12247 Berlin. Zulässig ist der Widerruf per E-Mail an kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


Das Widerspruchsrecht erlischt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurde oder Sie diese selbst veranlasst haben. Bereits ausgeführte Leistungen werden bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.



*) Es besteht hiervon eine Ausnahme, wenn die Weitergabe der Abschriften oder Kopien an den Mandanten den Untersuchungszweck eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens beeinträchtigen würde (BGH NJW 1980, 64). So darf durch Aktenaushändigung dem Mandanten nicht mitgeteilt werden, dass eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme bevorsteht (BGHSt

29,99,1063).

Sollte dieser Fall eintreten, lässt dies einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht entfallen (siehe auch obige Widerrufsbelehrung)


Wir berechnen Ihnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, schnell und kostengünstig Einsicht in "Ihre" Akte zu bekommen.