Personenschaden - Schadensersatz & Schmerzensgeld


  • Anspruch auf Schmerzengeld
  • Ansprüche bei Personenschäden
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Haftungsrecht im Straßenverkehr
  • Haftung bei fehlerhaften Sachverständigengutachten
  • Arzneimittelhaftung

Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Bedingungen festlegen, unter denen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangt werden können.


Schadensersatzansprüche können beispielsweise bei Verletzung von Vertragspflichten entstehen, bei einer Schädigung Ihrer Gesundheit wie bei ärztlichen Fehlbehandlungen oder bei einem Verkehrsunfall oder bei der Beschädigung Ihres Eigentums.


Das Schadensersatzrecht, welches seit dem 1. August 2002 gilt, hat hier im Sinne eines verbesserten Opferschutzes die Stellung der Geschädigten erheblich gestärkt.


Anspruch auf Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine wichtige Form des Schadensersatzes. Es kommt insbesondere in Betracht, wenn die körperliche und seelische Verfassung beeinträchtigt wurde. Schmerzen, Unbehagen, Wesensänderungen, Schmälerung der Lebensfreude oder psychische Schäden infolge einer Schädigung sollen so ausgeglichen werden. Außerdem kommt dem Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion zu.


Nach § 253 Abs. 2 BGB hängt der Anspruch auf Ersatz "immaterieller Schäden" nicht von einem Verschulden des Schädigers ab. Der Geschädigte kann auch Schmerzensgeld fordern, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt.


Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht festgelegt und daher Frage des Einzelfalls, weshalb hierüber häufig gestritten und prozessiert wird. Einen guten Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes bietet die so genannte ADAC-Schmerzensgeld-Tabelle, nach der häufig auch die Haftpfichtversicherer regulieren. Diese Tabelle stützt sich auf eine fallbezogene Sammlung von Urteilen zur Bemessung von Schmerzensgeldern. Letztlich entscheidet aber immer der Einzelfall.


Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt Ansprüche auf Schmerzensgeld als Folge eines Personenschadens im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden.


Ansprüche bei Personenschäden

Als Personenschaden bezeichnet man in der Regel die durch Körperverletzung verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit, der körperlichen und seelischen Integrität aber auch den daraus entstandenen - materiellen - Vermögensschaden.


Ansprüche auf Schadensersatz für den Vermögensschaden im eigentlichen Sinne können entstehen als Folge von Verkehrsunfällen, Unfällen im Haushalt wie beispielsweise Stürzen, Stürzen auf glatten Gehwegen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Streupflichten. Ebenso kommt in Betracht die Verletzung durch Straftaten, Hundebisse, Arzthaftung bei Behandlungsfehlern und vieles mehr.


Sind für die Schäden keine anderen verantwortlich, kommen unter Umständen Ansprüche gegen eine Unfallversicherung in Betracht.


Wir als Anwälte mit dem Schwerpunkt "Personenschaden" können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche zu beziffern und durchzusetzen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines Anwalts meist zu erheblich höheren Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen führt.


Anspruch auf Schadensersatz

Insbesondere die Ermittlung und Durchsetzung von materiellen Schadensersatzansprüchen nach Personenschäden ist sehr kompliziert. Hier kann es um beispielsweise folgende Fragen gehen:


Ersatzfähigkeit von Erwerbsschäden


  • mit Beweislastverteilung,

  • Fragen zu Berufswechsel und Umschulung,

  • Besonderheiten bei Selbstständigen (z.B. Gewinn aus konkret entgangenen Geschäften),

  • Fragen hinsichtlich des Erwerbsschadens bei Arbeitslosen oder bei Kindern, Schülern, Auszubildenden oder Studenten,

  • Haushaltsführungsschaden - wie wird dieser berechnet? >> mehr Informationen zum Haushaltsführungsschaden

  • Ersatz von Heilbehandlungsskosten, Besonderheiten bei kosmetischen Operationen?

    Ersatz vermehrter Bedürfnisse wie Pflegekosten, behindertengerechte Wohnung etc.

  • Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt, wenn infolge der Verletzungen eine Person zu Tode gekommen ist.

  • Was ist zu beachten bei der Zahlung von Kapitalabfindungen?

  • was bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs?

  • Was gilt bei einem Arbeitsunfall?


Für die ordntliche Bearbeitung dieser Fragen ist die genaue Kenntnis der erstattungsfähigen Positionen erforderlich, die Auswertung und Beschaffung von relevanten Unterlagen, medizinischen Berichten, die Beurteilung der Frage von Dauerschäden . Aber auch der mit dieser Thematik befasste Anwalt muss fundierte Kenntnisse im Bereich der Medizin besitzen. Nicht zuletzt ist auch besondere Sensibiliät von Nöten, denn gerade umfangreiche Personenschäden stellen meist eine große psychische Herausforderung an den Geschädigten, aber auch die beteiligte Familie dar.



siehe zu Personenschaden auch >> Arzthaftung/Medizin



Haftungsrecht im Straßenverkehr

Die Schadensersatzreform hat auch weitere Änderungen gebracht. So ist das Haftungsrecht im Straßenverkehr geändert worden.


Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften selbst erst, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren, statt wie bisher sieben Jahre.


Der Grund ist, dass jüngere Kinder noch nicht in der Lage sind, Gefahren im Straßenverkehr richtig einzuschätzen. Das gilt allerdings nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden und nur im Bereich des Straßenverkehrs. Außerhalb dessen bleibt es bei einer Haftung ab sieben Jahren.


Auch weiterhin heißt es außerdem bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen: Eltern haften für Ihre Kinder.


siehe auch >> Verkehrsrecht


Gefährdungshaftung

Auch bei der so genannten Gefährdungshaftung (wenn der Fahrer auch haftet, obwohl er fehlerfrei gefahren ist, weil vom Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht) gibt es Neuerungen.

Bisher konnte der Fahrer hier einwenden, er habe den Unfall nicht voraussehen können und keine Möglichkeit gehabt, ihn zu verhindern ("unabwendbares Ereignis"). Das geht jetzt gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nicht mehr. Eine Haftung gegenüber Radfahrern oder Fußgängern scheidet jetzt nur noch aus, wenn der Unfall auf "höhere Gewalt" zurückzuführen ist.


Im Rahmen der Gefährdungshaftung wurden weiter die Haftungshöchstgrenzen heraufgesetzt. Bei einem Personenschaden eines Verletzten gilt der Höchstbetrag von 600.000 €, bei einem Schaden aller Verletzten 3.000.000 €. Für Gefahrguttransporte gelten noch höhere Grenzen: bei Sach- und Personenschäden je 3.000.000 €.


siehe zu Verkehrsunfall auch >> Verkehrsrecht


WICHTIGE NEUERUNGEN FÜR DEN MEDIZINRECHTLICHEN BEREICH:

Haftung bei fehlerhaften Sachverständigengutachten

Neu ist ebenfalls, dass vom Gericht ernannte Sachverständige - wie zum Beispiel im Arzthaftpflichtprozess - für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig verfasstes Gutachten haftet. Wenn es deswegen zu einem falschen Urteil kommt und einem der Beteiligten ein Nachteil entsteht, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gutachter.


siehe  auch >> Arzthaftung/Medizin

Arzneimittelhaftung

Wenn ein Patient durch die Einnahme eines Medikaments einen Schaden erleidet, sieht das neue Schadensersatzrecht erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten vor.

Die Beweislast dafür, dass die schädlichen Wirkungen aus dem Bereich der Entwicklung und Herstellung stammen, liegt nun beim Hersteller des Medikaments. Nach § 84 AMG wird ein Zusammenhang zwischen Schaden und Medikamenteneinnahme vermutet, wenn das Arzneimittel im Einzelfall geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Der Patient hat jetzt außerdem einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Arzneimittelhersteller und die Zulassungs- und Überwachungsbehörde zu Wirkung und Nebenwirkung sowie Verdachtsfälle auf Neben- und Wechselwirkungen.



BGH: Zur Darlegungslast des Patienten bei Arzneimittelhaftung


Die Klägerin begehrte von der Beklagten die in Deutschland das Schmerzmittel "VIOXX" vertrieb, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hat e die Klage abgewiesen, ebenso das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei.


Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht und verweist die Sache an das Kammergericht zurück. Es führt aus, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) die Vermutung besteht , dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen.


Die Klägerin hat dazu vorgetragen, im Rahmen der Behandlung der rheumatischen Erkrankung, die sich zunehmend verschlechtert habe, sei ihr das Arzneimittel "VIOXX" 25 mg in Tablettenform verschrieben worden, und zwar durchgehend vom 17. Februar 2000 bis September 2004. Die Dosierung sei in einem Umfang von 25 mg pro Tag erfolgt, wobei im Mai 2000 und September 2003 die Dosierung kurzfristig auf 2 x 25 mg pro Tag erhöht worden sei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch das Zeugnis der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie K.-S. Weiter hat sie vorgetragen, dass sich am 16. August 2004 bei ihr akute Anzeichen einer Tachyarrhythmia absoluta mit den Zeichen einer kardialen Dekompensation eingestellt hätten. Sie sei von ihrer Hausärztin umgehend in das H. Klinikum überwiesen worden, wo sie noch am selben Tag stationär aufgenommen worden und bis zum 25. September 2004 verblieben sei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch die beantragte Beiziehung der Behandlungsunterlagen von Frau Dr. K.-S.



Dieser Vortrag war nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausreichend, denn an die Darlegungslast des Patienten dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2008 -  VI ZR 287/07



Zusammenfassung:


Insgesamt kommen in der Praxis eine Vielzahl von Fragestellungen im Zusammenhang mit Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht, z. B.:

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich Schadensersatz/Schmerzensgeld verlangen?
  • Gegen wen richte ich meine Ansprüche?
  • Wie viel Schadensersatz/Schmerzensgeld kann ich fordern?
  • Was bedeutet "Schadensminderungspflicht"?
  • Wird als Schmerzensgeld ein einmaliger Betrag oder auch eine lebenslange Rente gezahlt?
  • Wann verjähren meine Ansprüche?
Wir beantworten Ihre Fragen und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, egal ob Sie Schädiger oder Geschädigter sind. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei!