Verkehrsrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht


  • Verkehrsunfall / Schadensersatz / Schmerzensgeld
  • Ordnungswidrigkeit / Bußgeld / Punkte
  • Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
  • Online-Akteneinsicht


Verkehrsunfall

Was ist zu tun bei einem Verkehrsunfall?

In jedem Fall sollten Sie - bei Personenschäden (auch wenn diese nicht augenscheinlich sind) immer - die Polizei holen und ein Unfallprotokoll fertigen. Wichtig ist dies auch für spätere Schmerzensgeld-ansprüche! Sprechen Sie selbst potentielle Zeugen an, es lohnt sich! Lassen Sie sich nicht abschrecken, falls man Sie seitens der Polizei darauf hinweist, man hätte etwas Besseres zu tun,  als sich um diesen "Blechschaden"  zu kümmern.


Für Ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, insbesondere gegen die gegnerische Versicherung, ist eine polizeiliche Ermittlungsakte stets von Bedeutung. Diese wird nämlich regelmäßig von einem Anwalt bzw. der Versicherung zur Einsicht verlangt und kann dann bei der Schadensregulierung, vor allem bei der Schuldfrage, eine entscheidende Bedeutung haben. Sie können die Akteneinsicht nur über einen Anwalt verlangen.


Legen Sie sich auch eine "Billigkamera" fürs Auto zu und machen Sie wenn möglich sofort Bilder, bevor die Fahrzeuge aus ihrer Unfallstellung entfernt werden. Achten Sie darauf, dass die gegnerischen Fahrzeugdaten und mögliche Zeugen von der Polizei, hilfsweise von Ihnen, aufgenommen werden:

  • Kennzeichen
  • Name und Anschrift des Fahrers
  • Halter
  • Versicherung
  • evtl. Versicherungsscheinnummer
  • Fahrzeugtyp
  • Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Zeugen

Achten Sie darauf, dass Sie einen Zettel mit dem Polizeiabschnitt von den aufnehmenden Beamten bekommen, denn über diesen kann später die Ermittlungsakte angefordert werden. Dies ist auch dringend erforderlich, um später den Schaden evtl. bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.


Unterschreiben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis und halten Sie sich mit Bemerkungen zu Ihrer eigenen Schuld zurück. Sie brauchen sich nicht selbst zu belasten!



Wenn Sie einen Anwalt aufsuchen bringen Sie mit:

  • den genannten polizeilichen Zettel
  • Ihre eigenen Fahrzeug- und Versicherungsdaten sowie
  • ggf. die letzte Beitragsquittung oder die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung


Seien Sie vorsichtig bei der Beantwortung von Fragebögen einer Versicherung zum Unfall, bringen Sie diese lieber mit zum Anwalt bzw. lassen Sie diesen für Sie gegenüber der Versicherung auftreten. Sollten Sie schon ein Gutachten bzw. einen Kostenvoranschlag bzgl. Ihres Fahrzeugschadens haben, so bringen Sie diesen ebenfalls mit. Die Gutachterkosten bekommen Sie im Falle des Obsiegens von der Gegenseite erstattet. Überlegen Sie sich, ob Sie den Schaden ggf. auf Gutachtenbasis abrechnen wollen.


Personenschaden

Nicht selten kommt es bei einem Verkehrsunfall auch zu Personenschäden.

Dann ist der Schädiger verpflichtet, Schadensersatz in vielfältiger Form zu leisten, sofern in den entsprechenden Bereichen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es handelt sich insbesondere um Verdienstausfall, um Ersatz eines möglichen Haushaltsführungsschadens, um Heilbehandlungskosten, sofern Teile der Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, um den Ersatz von Eigenanteilen und Zuzahlungen beispielsweise zu Medikamenten, um Pflegekosten oder Kosten, die dafür aufzuwenden sind, weil ein Kraftfahrzeug für den Geschädigten umgerüstet oder die Wohnung umgebaut werden müssen.

Nicht zuletzt kann der Geschädigte auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Schmerzensgeld soll einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen, nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, hat zum Anderen aber auch eine Genugtuungsfunktion.

Die Höhe bemisst sich nach den Beeinträchtigungen im Einzelfall. Als Anhaltspunkt dient hier eine umfangreiche, teilweise unübersichtliche Rechtsprechung.

Schmerzensgeld steht auch den Erben eines Geschädigten zu, sofern das Opfer selbst wegen seiner Leiden einen solchen Anspruch erlangt hat. Die Hinterbliebenen können nach der bisherigen Rechtsprechung Schmerzensgeld nur dann für sich selbst geltend machen, wenn sie einen Schock oder psychische Beeinträchtigungen erleiden, die weit über das hinausgehen, was man normalerweise beim Tod eines nahen Angehörigen empfindet.

Stirbt eine Person infolge der Schädigungen, kommt für die Hinterbliebenen als Schadensersatz außerdem unter Umständen entgangener Unterhalt in Betracht. 


siehe auch >> Schadensersatz/Schmerzensgeld

Ordnungswidrigkeit

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid bzgl. eines gegen Sie eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens (OWi-Verfahren, Bußgeldverfahren), überlegen Sie sorgfältig, ob Sie sich äußern wollen bzw. ob Sie nach mehreren Wochen überhaupt noch genau wissen, ob Sie gefahren sind. Beachten Sie beim Bußgeldbescheid die Einspruchsfrist (zwei Wochen ab Zustellung bzw. Niederlegung!).


Wenn Sie zum Anwalt gehen, vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Termin! Droht Fahrverbot oder Führerscheinentzug bzw. ist dieser schon beschlagnahmt worden (vor allem bei Verkehrsstraftaten, Trunkenheitsfahrten etc.), sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden.


siehe auch >> ONLINE-Akteneinsicht


Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Vielfach wird von der sog. 0,5 Promille-Grenze gesprochen, bei deren Erreichen und Überschreiten grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße (250-750 €), Fahrverbot (1 bis 3 Monate) und 4 Punkte die Folge sein können. Ab einem Promillewert von 1,1 liegt automatisch eine Straftat mit der Folge von 7 Punkten, Geld-oder Freiheitsstrafe sowie Führerscheinentzug vor.


Beides gilt aber nur, sofern es zu keinem Unfall kommt und keine Fahrunsicherheiten auftreten!


Kommt es hingegen zu Unfällen oder Fahrfehlern mit Gefährdung von Leib und Leben oder fremden Sachen, kann schon bei 0,3 Promille eine Straftat vorliegen mit der Folge von 7 Punkten, Geld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug, Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. eine Rente an ein mögliches Unfallopfer. Es ist daher äußerst gefährlich, sich an irgendwelche Grenzen "heran trinken" zu wollen.

Hinsichtlich des Konsums von Drogen im Straßenverkehr gibt es keine Grenzwerte. Es reicht, wenn der Konsum von Drogen nachgewiesen wird. Passiert nichts, so kann es bei einer Ordnungswidrigkeit bleiben, wobei Geldbuße (250-750 €), Fahrverbot (1 bis 3 Monate) und 4 Punkte die Folge sein können. Es bleibt aber zu beachten, dass der Besitz nicht unerheblicher Mengen vor allem "harter" Drogen  regelmäßig eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellen wird.


Kommt es hingegen zu Fahrunsicherheiten oder gar einem Unfall, so sind ebenfalls Geld- oder Freiheitsstrafe, sowie bei einem Unfall Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rentenzahlung an das Unfallopfer möglich.


Es gilt daher: Am besten gar keinen Alkohol am Steuer (0,0 Promille) und ebenfalls keine Drogen (auch nicht Cannabis!). Wenn Sie doch einmal "erwischt" werden oder Opfer eines "berauschten" Fahrers geworden sind, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten, damit Ihre Rechte umfassend gewahrt werden und die Folgen überschaubar bleiben.


Führerschein / Führerschein auf Probe

Im Zusammenhang mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht häufig eine Verkehrsstraftat, z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die Ihnen zur Last gelegt wird. Der entsprechende Beschluss ergeht dann von dem zuständigen Amtsgericht auf Betreiben der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft. Hier sollten Sie auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen, damit das entsprechende Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erfolgversprechend begründet werden kann und Sie Ihren Führerschein schnellstmöglich wiedererlangen.

Bei Alkoholdelikten müssen Sie zudem stets mit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen bzw.  mit der medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest). Dieser Test kann z.B. bei einer entsprechenden Stelle des TÜV absolviert werden und kostet leicht mehrere hundert Euro. Dabei bietet der TÜV oft im Vorfeld eine kostenlose Beratung an, die Sie zur erfolgreichen Teilnahme unbedingt nutzten sollten.  Sie können den "Idiotentest"  theoretisch auch beliebig oft wiederholen, weisen Sie jedoch die Ärzte auf ihre Schweigepflicht hin und darauf, dass Sie die Begutachtung zuerst in die Hände bekommen und diese nur dann an die Führerscheinbehörde weitergeleitet wird, wenn sie positiv für Sie ausfällt. Hat die Führerscheinbehörde erst einmal ein negatives Bild von Ihnen, wird die Wiedererlangung des Führerscheins umso schwerer.

Als Inhaber eine Führerscheins auf Probe müssen Sie hinsichtlich der Begehung von Ordnungswidrigkeiten (und natürlich erst recht Verkehrsstraftaten) besondere Vorsicht walten lassen. Nach der Führerscheinverordnung (FeV) sind eine Reihen von Maßnahmen wie die Anordnung eines Aufbauseminars oder ebenfalls einer MPU möglich. Die Verkehrsverstöße werden dabei unabhängig vom Bußgeldkatalog als schwer oder minder schwer eingestuft und führen  regelmäßig zur Verlängerung der Probezeit. In jedem Fall sollte verhindert werden, dass festgestellte Verkehrsverstöße rechtskräftig werden.

ONLINE-Akteneinsicht

Ihnen liegt ein Bußgeldbescheid vor oder Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren?

Ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger haben Sie als Betroffener in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nur geringe Möglichkeiten, Einsicht in die Ermittlungsakten von Polizei, Staatsanwaltschaft, Straßenverkehrsbehörde oder anderen Behörden zu erlangen. 


Wir nehmen als Ihr Verteidiger für Sie Akteneinsicht und schicken Ihnen den Auszug dann zu.


Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.




Das Verkehrsrecht umfasst insgesamt folgende Bereiche:


Verkehrsrecht - Verkehrsstrafrecht - Owi-Recht  - Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsunfallrecht - Unfallregulierung - Bußgeldverfahren - Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinrecht - Güterkraftverkehrsrecht - Güterverkehrsrecht - Personenbeförderungsrecht - Kfz-Haftpflichtrecht - Recht der Fahrerlaubnis - Schadensersatzrecht - Schifffahrtsrecht - Straßenverkehrsrecht - Schmerzensgeldrecht - Verkehrsverwaltungsrecht - Kfz-Kaufrecht