Aktuelles


Rechtsanwalt Lewandowski bei "Harry hat geholfen" auf TV-Berlin


Harry hat geholfen! - TV Berlin Video
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Berlin, den 09.02.2012

Bundesverkehrsministerium: Künftig Führerscheinentzug schon bei 8 Punkten?


Nach einem Bericht der Bildzeitung plant das Bundesverkehrsministerium Neuerungen bei Punkten, Bußgeld und Verjährungsfristen. Parallel zur Überarbeitung des Punktesystems in Flensburg sollen demnach die Bußgelder drastisch erhöht werden. Führerscheinentzug droht dann schon ab 8 Punkten.

Bundesgesundheitsministerium: Der Referentenentwurf für die Pflegereform liegt vor

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung soll vor allem für Demenzkranke und deren pflegende Angehörige Verbesserungen enthalten.

>> hier der Gesetzesentwurf


EuGH-Vorlage: irreführende Angaben einer gesetzlichen Krankenkasse zu Nachteilen des Mitglieds beim Wechsel in eine andere Krankenkasse als unlautere Geschäftspraktik?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:


Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?


BGH, Beschluss 18.01.2012, I ZR 170/10


BGH: Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietver-tragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.


Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechts-kenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.


BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11



Berlin, den 16.01.2012
Entwurf zu neuem Patientenrechtegesetz vorgestellt


Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr haben den Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgestellt. Ziel sei es, das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient auszugleichen. Die Rechte von Patientinnen und Patienten in Deutschland würden erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt. Auf dem Gebiet des Behandlungs-und Arzthaftungsrechts stehe Wesentliches nicht im Gesetz, sondern sei Richterrecht. Dies erschwere es allen Beteiligten im Gesundheitswesen, die Rechte zu kennen, und vor allem aber, diese Rechte einzufordern. Komplexität der Medizin und die Vielfalt von Behandlungsmöglichkeiten verlangten nach einem gesetzlichen Rahmen, der Patientinnen und Patienten sowie Behandelnde auf Augenhöhe bringt. 


Dazu sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:


– Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch
– Förderung der Fehlervermeidungskultur
– Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
– Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
– Stärkung der Patientenbeteiligung
– Stärkung der Patienteninformation.

>> hier der Gesetzesentwurf in voller Länge


Grundsätzlich ist dieser Vorstoß der Bundesregierung zur Stärkung von Patientenrechten zu begrüßen. Es dient der Transparenz des rechtlichen Verhältnisses zwischen Arzt und Patient, wenn bisheriges Richterrecht nun auch im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben werden soll. Letztlich wird aber nur das noch einmal in Paragrafenform gegossen, was ohnehin geltendes Recht war. Eine Erweiterung von Patienrechten findet nicht statt. Insbesondere bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Patient, der wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz und Schmerzensgeld fordert, diesen Fehler auch  beweisen muss. Eine Beweislastumkehr, nach der der Arzt sich entlasten muss, kommt weiterhin nur in den bereits von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Fallkonstellationen in Betracht. Wird beispielsweise ein grober Behandlungsfehler festgestellt, dann wird vermutet, dass dieser Fehler auch zum eingetretenen Schaden geführt hat. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich ordnungsgemäß verhalten hätte.


Verbraucherschützer kritisieren den Entwurf als nicht weitreichend genug. So hatten sie generell eine Umkehr der Beweislast zugunsten der Patienten gefordert. Auch wenn dies für den einzelnen Patienten wünschenswert wäre,ist diese Forderung jedoch nicht mit dem Grundsatz in der deutschen Rechtsordnung vereinbar, dass der jenige, der für sich eine günstige Rechtsposition erstrebt, das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen muss. Auch im Arzthaftungsrecht gilt zunächst einmal die "Unschuldsvermutung" und der Patient hat die Schuld eines Arztes zu beweisen, nicht der Arzt seine Unschuld. Das erschwert sicher im Einzelfall das Durchsetzen von etwaigen Ansprüchen, lässt sich aber rechtsdogmatisch nicht verhindern. So ist auch nach der Vorlage des Gesetzesentwurfs festzustellen: Im Grunde bleibt alles beim Alten!


Berlin, den 11.01.2012
BGH: zur Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und PKH-Antrag bei Berufsunfähigkeitsversicherung


Der Versicherungsnehmer, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, genügt seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausschöpft und die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet (Aufgabe von BGHZ 98, 295, 301).


BGH, Urteil vom 30. November 2011 - IV ZR 143/11



Berlin, den 16.12.2011
Versicherungsrecht: Krankenversicherung

Privatversicherte kennen die Situation: die Erstattung von angefallenen Behandlungskosten wird abgelehnt. Doch nicht jede Erstattungsverweigerung der privaten Krankenversicherung sollte man akzeptieren. Ein Widerspruch ist immer sinnvoll, gegebenfalls lohnt sich juristische Hilfe. Darauf verweist einer der ehrenamtlichen Experten der Bürgerinitiative Gesundheit DGVP e.V.


>> Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung


Berlin, den 01.12.2011
AG Leer: Zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis

...Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kfz geeignet ist. Der Angekl. hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Masse Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i.S.d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angekl.in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine Bescheinigung von Dr. med. B. nachgewiesen wurde...).


AG LEER vom 24.08.2011, 6 C CS 420 JS 27526/10 150/11



Karlsruhe, den 22.06.2011

BGH: § 5 HeilprG ist potentielles Gefährdungsdelikt


Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.


BGH, Urteil vom 22.06.2011, 2 StR 580/10


Karlsruhe, den 20.09.2011

BGH: grober Behandlungsfehler auch bei Verstoß gegen elementare medizinische Grundregeln

Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

BGH, Urteil 20.09.2011, VI ZR 55/09


Berlin, den 07.09.2011
Schaden am PKW durch wegrollenden Einkaufswagen kein Unfall

Es liegt kein Unfall im Strassenverkehr vor, wenn ein Einkaufswagen während des Ausladens von Gegenständen in das Fahrzeug wegrollt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt. (Aus den Gründen: ...Entscheidend spricht der Schutzzweck der Norm gegen eine Einbeziehung derartiger Vorgänge in den Tatbestand des § 142 StGB. Die Feststellungsduldungspflicht, deren Verletzung § 142 StGB mit Strafe bedroht, stellt eine Besonderheit des Strassenverkehrs dar. Es fehlt nach Auffassung des Gerichts in der vorliegenden Konstellation an dem erforderlichen strassenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang und somit an einem Unfall im Strassenverkehr. Denn das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und Typizität gerade des öffentlichen Strassenverkehrs nichts zu tun. Nach Auffassung des Gerichts kann das Wegrollen eines Einkaufswagens auch nicht als Teil eines Transportvorganges zum verkehrstypischen Geschehen erklärt werden...).

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 - 29 NS 3/11



Karlsruhe, den 06.07.2011

BGH zur Unfallversicherung: Verletzung des Versicherungsnehmers durch Sturz

Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.


Karlsruhe, den 21.04.2011

BGH: Beweislastumkehr bei einfachem Befunderhebungsfehler

Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.


Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).


BGH, Urteil 07.06.2011, VI ZR 87/10


Karlsruhe, den 21.04.2011

BGH: Geltung des Krankenhausentgeltgesetzes für eine Privatkrankenanstalt


Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt.


BGH, Beschluss vom 21.04.2011, III ZR 114/10



Berlin, den 15.02.2011

Pressemitteilung BGH vom 01.02.2011: Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben


Das Landgericht Berlin hat einen 51 Jahre alten auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierten Arzt u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt.


Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte sog. psycholytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen wurden Patienten durch Drogen in ein "Wachtraumerleben der Objektumgebung" versetzt. Ziel dieser in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannten Methode soll es sein, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Im September 2009 führte der Angeklagte eine Intensivsitzung durch, in deren Rahmen sich sechs Gruppenmitglieder zur Einnahme des Rauschgifts MDMA bereiterklärten. Wegen eines ihm unterlaufenen Wiegeversehens übergab er an diese jedoch mindestens die zehnfache Menge der beabsichtigten Menge, woraufhin es bei ihnen zu heftigen körperlichen Reaktionen kam. Trotz der von der herbeigerufenen Notärztin veranlassten Hilfsmaßnahmen verstarben zwei Gruppenmitglieder an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis MDMA. Weitere Teilnehmer konnten nach intensivmedizinischer und stationärer Behandlung gerettet werden.


Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts nicht. Angesichts der freiwilligen Drogeneinnahme und dadurch erfolgten Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder war zur Begründung einer Strafbarkeit hiernach eine vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Handlungsherrschaft erforderlich. In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird vorrangig eine kritische Überprüfung der Angaben des Angeklagten zu einem vorgeblichen Wiegefehler vorzunehmen sein. Danach wird zu beurteilen sein, ob eine Vorsatztat oder lediglich ein fahrlässiges Tötungsdelikt anzunehmen ist.


Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10



Berlin, den 15.02.2011

Pressemitteilung: GKV begrüßt Initiative für besseren Infektionsschutz

"Der jetzt bekannt gewordene Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Infektionsschutz in Krankenhäusern ist ein wichtiger Schritt für die bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten. Es ist gut, dass das Problem resistenter Keime als gemeinsame Herausforderung für Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte und Pflegeheime gesehen wird.


Der Schutz der Patientinnen und Patienten vor neuen Infektionen gehört zu den Kernaufgaben eines Krankenhauses. Dass die Krankenhäuser jetzt genau dafür zusätzliches Geld haben wollen, stellt die Verhältnisse auf den Kopf. Es sollte nicht vergessen werden, dass die Krankenhäuser allein von den gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr 1,9 Mrd. Euro zusätzlich bekommen - also deutlich mehr Geld als im vergangenen Jahr. Wir erwarten, dass einige dieser Zusatzeinnahmen rasch in einen besseren Infektionsschutz investiert werden. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass Krankenhäuser alles daran setzen, dass Patienten die Krankenhäuser ohne neue Infektionen verlassen.


Derzeit steht in Deutschland jedes fünfte Krankenhausbett leer und trotzdem macht der Großteil der Krankenhäuser gute Gewinne. Die Krankenhäuser in Deutschland brauchen insgesamt nicht mehr Geld, sondern endlich Wettbewerb für eine bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten und zum Abbau der unnötigen und teuren Überkapazitäten", so Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes."


Karlsruhe, den 12.01.2011

BGH: Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen


Klägerin war eine gewerbliche Restwertaufkäuferin. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Skoda in einer Internetbörse zum Verkauf an. Auf einem dort eingestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, welche in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und  nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin kaufte den PKW für 5.120 €  von dem Autohaus als Verkäuferin. Vor der Auslieferung wurde die Standheizung ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. 


Der BGH hat entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Die Klägerin hätte unter Umständen lediglich einen  Anspruch auf Nacherfüllung in Form des Wiedereinbaus der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann.


BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09



Karlsruhe, den 13.01.2011

Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütung
für Kartenlegen

Geklagt hatte eine selbstständige Kartenlegerin mit Gewerbeanmeldung. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €.


Die beiden vorinstanzlichten Gerichte haben die Klage auf Zahlung mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähig-keiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung (Entgelt)  entfalle. Auch der BGH hält die von der Klägerin versprochene Leistung für objektiv unmöglich . Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.


Allerdings entfalle deswegen nicht zwingend der Vergütungsanspruch der Klägerin. "Erkaufe" sich jemand derartige Leistungen, muss es ihm allerdings bewusst sein, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist.


Der BGH hält es jedoch für möglich, dass ein derartiges Geschäft gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist. In diesem Zusam-menhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.


Berlin, den 22.11.2010

BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung einesSchadensersatzanspruches wegen eines Baumangels


Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist:


Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.


Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.


Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGBgeltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.


Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09


Karlsruhe, den 05.10.2010

BGH: Zum Erwerbsschaden eines minderjährigen Kindes

Trifft ein Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tat-richter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prog-nose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schuli-che und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt.


Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung weitere Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbsfähigkeit ohne den Schadenfall, so ist dies auch bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen Werdegang auszugehen.


BGH, Urt. v. 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08


Berlin, den 05.10.2010

BGH: Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt

Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.


Urteil vom 11.05.2010 - VI ZR 252/08



Berlin, den 25.08.2010

BGH: Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation

Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.


Urteil 23.03.2010, VI ZR 249/08



Erfurt, den 10.06.2010

BAG: Fall Emmely - Fristlose Kündigung


In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung der als Emmely bekannten Kassierein eines Kaisers-Supermarkts wegen des unrechtmäßigen Einlösens von gefundenen Pfandbons unwirksam ist. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Emmely tatsächlich ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Der Vertragsverstoß sei auch schwerwiegend. Er berühre den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und habe damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet.

Grundsätzlich könne ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen.

Einen solchen wichtigen Grund sah das Gericht hier nicht. Zugunsten der Emmely war insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung zu berücksichtigen, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Bei einer derart geringen wirtschaftlichen Schädigung des Arbeitgebers wäre auch eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.


BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09



Berlin, den 15.04.2010

BGB: falsche Pkw-Farbe als Sachmangel


a) Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann,wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.

b) Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1). 


BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07


Berlin, den 25.01.2010

BGH: Reparaturkosten bis zu 30% über Wiederbeschaffungswert


BGH, Urteil 08.12.2009, VI ZR 119/09

Berlin, den 12.01.2010

Verkehrsrecht: Alleinhaftung bei Spurwechsel


Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf einer Autobahn mit dem nachfolgenden Fahrzeug zur Kollision, dann spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr etwaig erhöhender Umstände (hier: verspätete Bremsreaktion, unangepasste Geschwindigkeit) tritt dahinter zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen wird.

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, 13 U 106/08 


Berlin, den 20.11.2009

Vioxx: Pharmafirma muss Unterlagen über Nebenwirkungen herausgeben

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die deutsche Merck-Tochter MSD Sharp & Dohme verpflichtet, alle internen Unterlagen über Nebenwirkungen des Schmerzmittels herauszugeben. Das teilte eine Gerichtssprecherin mit.

Kläger war ein Berliner Witwer, dessen Ehefrau 2004 an einem Herzinfarkt gestorben war, nachdem sie viereinhalb Jahre lang Vioxx eingenommen hatte. Im selben Jahr hat Merck den Vertrieb von Vioxx gestoppt. Der Witwer vermutet indes, dass Merck schon lange vorher Hinweise auf ein erhöhtes Risiko durch Vioxx hatte. Nach Berichten über ein möglicherweise erhöhtes Infarkt- und Schlaganfallrisiko wurde Vioxx 2004 vom Markt genommen.


Quelle: Der Tagesspiegel vom 20.11.2009


Karlsruhe, den 20.10.2009
BGH:
zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Die Parteien streiten um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Es geht um die Reparatur eines ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) ausgeurteilt, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss ersterer darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Unter Umständen kann aber auch dann eine Verweisung für den Geschädigten unzumutbaer sein. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

Berlin, den 01.10.2009
BGH: mangelnde Mitwirkung des Patienten an Behandlung

Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.


Im entschiedenen Fall war beim Patienten eine MRT durchgeführt worden, die einen normalen Befund nach erfolgter Operation ergab. Einer der verklagten Ärzte riet die stationäre Aufnahme an und verordnete eine Infusionsbehandlung. Der Kläger lehnte dies ab und begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag wurde er notfallmäßig wieder in die Klinik eingeliefert, nachdem er beim Aufstehen aus dem Bett gefallen war und nicht mehr sprechen konnte. Es wurde ein Schlaganfall diagnostiziert.


Wie der erkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, kann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat.

Dass sich der beklagte Arzt trotz des reduzierten Allgemeinzustands des Klägers mit diesem unterhalten konnte, lässt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein nicht darauf schließen, dass diesem die Gefährlichkeit einer Nichtbehandlung bewusst war, als er sich dazu entschloss, die Klinik zu verlassen.


BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 157/08


Berlin, den 01.09.2009

Gesetz zu Patientenverfügung in Kraft


Das Drit­te Ge­setz zur Än­de­rung des Be­treu­ungs­rechts ist am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft ge­tre­ten. Ab so­fort wer­den die Vor­aus­set­zun­gen von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und ihre Bin­dungs­wir­kung ein­deu­tig im Ge­setz be­stimmt. Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann. "End­lich gibt es mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Vor allem die über 8 Mil­lio­nen Men­schen, die be­reits eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung haben, kön­nen sich in Zu­kunft dar­auf ver­las­sen, dass ihr Selbst­be­stim­mungs­recht ge­ra­de in einer Phase schwe­rer Krank­heit be­ach­tet wird.", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.


Zu beachten sind allerdings viele Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit die Patientenverfügung von Ärzten zu befolgen ist.


Karlsruhe, den 12.08.2009
BGH: Aufforderung, den Mangel "umgehend" zu beseitigen, reicht zur Fristsetzung aus

Zum Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung


Im Dezember 2005 erwarb der Käufer einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.


Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.


BGH, Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08



Berlin, den 22.07.2009
Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags


Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Hersteller seines PKW. Im April 2003 war es bei seinem BMW Modell 330 D zu einer Fehlauslösung der Seitenairbags gekommen. Der Kläger behauptet, der Thorax- und Kopfairbag seien beim Durchfahren eines Schlaglochs ausgelöst worden. Dadurch sei er an der Halsschlagader verletzt worden, in deren Folge er einen Hirninfarkt erlitten habe.

Die Vorinstanzen haben eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz verneint. Der Bundesgerichtshof hat allerdings Bedenken gegen die Begründung des vorinstanzlichen Berufungsgerichts. Notwendige Feststellungen seien nicht getroffen worden, so dass beispielsweise das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers rechtsfehlerhaft verneint wurde.


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Berlin, den 18.06.2009
Neues Gesetz zu Patientenverfügung beschlossen


Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 18. Juni 2009 in 3. Le­sung den Vor­schlag des Ab­ge­ord­ne­ten Stün­ker für eine ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Wirk­sam­keit und Reich­wei­te von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­schlos­sen ("Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts"). Künf­tig wer­den die Vor­aus­set­zun­gen von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und ihre Bin­dungs­wir­kung ein­deu­tig in § 1901 a BGB n.F. be­stimmt. Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann. Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll - nach Ab­schluss des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens - am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Zu den Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

  • Voll­jäh­ri­ge kön­nen in einer schrift­li­chen Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung im Vor­aus fest­le­gen, ob und wie sie spä­ter ärzt­lich be­han­delt wer­den wol­len, wenn sie ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Künf­tig sind Be­treu­er und Be­voll­mäch­tig­ter im Fall der Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit des Be­trof­fe­nen an seine schrift­li­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­bun­den. Sie müs­sen prü­fen, ob die Fest­le­gun­gen in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on ent­spre­chen und den Wil­len des Be­trof­fe­nen zur Gel­tung brin­gen.
  • Nie­mand ist ge­zwun­gen, eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zu ver­fas­sen. Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen kön­nen je­der­zeit form­los wi­der­ru­fen wer­den.
  • Gibt es keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung oder tref­fen die Fest­le­gun­gen nicht die ak­tu­el­le Si­tua­ti­on, muss der Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­te unter Be­ach­tung des mut­maß­li­chen Pa­ti­en­ten­wil­lens ent­schei­den, ob er in die Un­ter­su­chung, die Heil­be­hand­lung oder den ärzt­li­chen Ein­griff ein­wil­ligt.
  • Eine Reich­wei­ten­be­gren­zung, die den Pa­ti­en­ten­wil­len kraft Ge­set­zes in be­stimm­ten Fäl­len für un­be­acht­lich er­klärt, wird es nicht geben.
  • Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung einer ärzt­li­chen Maß­nah­me wird im Dia­log zwi­schen Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­tem vor­be­rei­tet. Der be­han­deln­de Arzt prüft, was me­di­zi­nisch in­di­ziert ist und er­ör­tert die Maß­nah­me mit dem Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­ten, mög­lichst unter Ein­be­zie­hung naher An­ge­hö­ri­ger und sons­ti­ger Ver­trau­ens­per­so­nen.
  • Sind sich Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­ter über den Pa­ti­en­ten­wil­len einig, be­darf es kei­ner Ein­bin­dung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Be­ste­hen hin­ge­gen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, müs­sen fol­gen­schwe­re Ent­schei­dun­gen vom Vor­mund­schafts­ge­richt ge­neh­migt wer­den.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 18.06.2009



Karlsruhe, den 10.06.2009
BVerfG: Basistarif bei privaten Krankenversicherungen nicht verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerden zahlreicher privater Krankenversicherungen (PKV) zurückgewiesen. Seit der Reform müssen die Privatkassen einen Basistarif anbieten. Ablehnungen wegen Krankheiten oder zu hohen Alters  oder die Erhebung von Risikoaufschlägen sind nicht erlaubt. Die Versicherungen Victoria, Axa, Debeka, Allianz und Süddeutsche Krankenversicherung sahen die Neuregelungen als "Zerstörung ihres Geschäftsmodells".

Das Gericht urteilte nun, dass die Regelung zwar in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreife. Die Änderungen verletzten jedoch keine Grundrechte wie die Berufsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Der Eingriff sei durch das Ziel gerechtfertigt, allen Bürgern einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zu gewährleisten, so Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Der Gesetzgeber sei allerdings verpflichtet, die weitere Entwicklung bei den PKV zu beobachten.

BVerfG, Urteile vom 10.06.2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08


Berlin, den 02.06.2009
Ärztepfusch: Bei Behandlungsfehler gibt es nur einmal Schmerzensgeld

Das gilt zumindest im Regelfall, wie beispielsweise das Landgericht Koblenz vor kurzem entschieden hat. Gewinnt ein Patient einen Arzthaftungsprozess und werden ihm  Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers zugesprochen, dann kann er später nicht noch einmal klagen und diese Klage auf einen neuen Behandlungsfehler stützen, auch wenn ihm dieser erst später bekannt wird.

Im entschiedenen Fall war der Kläger nach einer  Sprunggelenkverdrehungsfraktur links operativ versorgt worden. Später musste er wegen des Verdachts einer Unterschenkelvenenthrombose links erneut stationär aufgenommen werden. Letztlich konnte er aufgrund starker Schmerzen konnte  nur einen halben Tag arbeiten und wurde in der Folge arbeitsunfähig krank geschrieben. In der Folgezeit fand eine Umschulung statt. Auf diesen Sachverhalt gestützt machte er Behandlungsfehler geltend und erhielt Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen.

Das mit der neuen Klage lediglich enger gefasste Klagebegehren als auch der Lebenssachverhalt, auf den es gestützt ist, waren mit dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch. Der Kläger ist dann mit seinem neuen Sachvortrag ausgeschlossen, weil der nunmehr gerügte Behandlungsfehler (medizinisch angezeigter Thromboseschutz sei unterblieben) zum Streitgegenstand des bereits abgeurteilten Lebensvorgangs gehört.

Diese speziellen Ausprägungen des Arzthaftungsverfahrens lassen erkennen, dass
der gesamte Behandlungsvorgang den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Wenn sich aus einem Sachverständigengutachten ergibt, dass ein anderer als der mit der Klage ursprünglich gerügte Behandlungsfehler vorliegt, kann der Kläger ohne Änderung des Streitgegenstands sein Klagebegehren auf diesen neuen Aspekt stützen. Umgekehrt muss er dann aber hinnehmen, dass die Rechtskraft eines Vorprozesses sämtliche dem Behandlungsgeschehen möglicherweise anhaftende Kunstfehler unabhängig davon ergreift, ob sie von dem Patienten im Einzelnen vorgetragen wurden. Anderenfalls könnte ein Patient eine ärztliche Behandlung unter Berufung auf immer neue Gesichtspunkte wiederholt einer gerichtlichen Prüfung zuführen. Das will das Institut der Rechtskraft aber gerade verhindern.


LG Koblenz, Urteil vom 18.02.2009, 10 O 172/08


BGH: Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei Unfallersatztarif

Urteil vom 25.03.2009, XII ZR 117/07


Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470).


Quelle: IWW-Institut



Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter wegen Reinigungsbedarf

a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.

b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.

c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.

BGH, Urteil 04.03.2009, VIII ZR 160/08


Karlsruhe, den 10.03.2009
Pressemitteilung des BGH: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.

Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung auf. Der Beklagte erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich unter anderem auf ein Fixgeschäft. Nach vergeblicher Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – insgesamt 2.255,80 € – geltend.

Der BGH hat entschieden, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vorlag, so dass der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten konnte. Es lässt sich keine Aussage dahin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich ist, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt ist. Denn die Standzeit des Fahrzeugs ist für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse. Ob sich derartige Mängel einstellen, hängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird. Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne fachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Schäden auftreten. Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorgehen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit.

Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08


Berlin, den 24.02.2009
Pflichten eines Heilpraktikers

VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe - 2.10.2008 - 9 S 1782/08
Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.
Quelle: www.rechtscentrum.de

Der pflegerische Standard sieht bei bettlägerigen Patienten ein Umlagern in Abständen von maximal drei Stunden vor. Wird dieser Standard in Krankenhäusern oder Pflegeheimen nicht eingehalten und entstehen infolgedessen Druckgeschwüre (Dekubitus), so steht dem geschädigten Patienten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu. Im entschiedenen Fall sah das Landgericht München die Tatbestandsvoraussetzungen für gegeben an und sprach einer 70jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für  Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle zu.

LG München I, Urt. v. 14.01.2009, 9 O 10239/04

Berlin, den 07.01.2009

Kein Schmerzensgeld für Fußgänger im Skigebiet

Berlin/Coburg (dpa/tmn) - Fußgänger bekommen unter Umständen kein Schmerzensgeld, wenn sie im Skigebiet auf glatten Wegen ausrutschen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 858/06) hin.

In Skiregionen seien die Kommunen nicht verpflichtet, Flächen zu räumen oder zu streuen, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befinden. In dem Fall hatte eine Ehepaar seinen Nachwuchs zu einem Skikurs gebracht. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten Fläche aus. Dabei brach sie sich das Handgelenk. Für den Unfall machte sie die örtliche Gemeinde verantwortlich, die es versäumt habe, auf einem Zuweg zum Lift zu streuen. Sie klagte und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 2700 Euro.

Die Richter des Landgerichts Coburg lehnten die Klage ab. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe nur in Ausnahmefällen eine Streupflicht. An der Sturzstelle gelte eine solche Ausnahme nicht, da dort Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem zurück unterwegs seien. Auf abstumpfenden Mitteln könnten ihre Skier beschädigt werden. Darüber hinaus habe sich die Klägerin in einem Skigebiet befunden. Dort hätte sie mit Glättegefahr rechnen müssen.


Quelle: www.ovz-online.de



























München, den 14.01.2009

Pflegeheim: Schmerzensgeld bei Dekubitus




Berlin, den 26.01.2009

Haftpflichtrecht: Auslegung der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers


Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.


BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 293/05



In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.