LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Gesetzliche Krankenversicherung | SGB V

Ansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung beurteilen sich nach sozialrechtlichen Vorschriften (SGB V). Wer versicherungspflichtig oder -berechtigt ist, kann seine Krankenkasse wählen, § 173 SBG V. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch die Kasse wechseln, § 175 SGB V. Dem Versicherten stehen Ansprüche gegen seine Krankenversicherung zu. Allerdings ist dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Leistungen müssen lediglich ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Das Maß des Notwendigen darf dabei nicht überschritten werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Kasse nicht leisten, § 12 SGB V.

 

Diese Leistungen erfolgen nach dem so genannten Sachleistungsprinzip, § 2 SGB V. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Kostenerstattung in Betracht, die in § 13 SGB V geregelt ist. Einzelne Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen bei Krankheit (Krankenbehandlung, Krankengeld).

 

Unter die Krankenbehandlung fallen künstliche Befruchtung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung, kieferorthopädische Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, stationäre und ambulante Hospizleistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind noch immer außerhalb des SGB V, und zwar in §§ 195 - 200 RVO geregelt. Hier finden sich die Vorschriften zu ärztlicher Betreuung und Hebammenhilfe, stationärer Entbindung sowie Mutterschaftsgeld.

 

Nach § 9 SGB V gibt es auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

 

 

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