Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Tina Lewandowski ist in Berlin spezialisiert auf Medizinrecht und Arzthaftungsrecht. Hierzu gehört die Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüchen nach Behandlungsfehlern – im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Kunstfehler“ oder „Ärztepfusch“ genannt.
Wir wissen, dass ein geschädigter Patient dieser Situation oft hilflos gegenüber steht: Es geht ihm nach einer Behandlung, die ihm helfen sollte, schlechter als vorher. Weder Arzt oder Krankenhaus noch deren Haftpflichtversicherer übernehmen die Verantwortung. Der Patient fühlt sich allein gelassen. Nachbehandelnde Mediziner sehen vielleicht einen Behandlungsfehler oder machen darauf aufmerksam. Sie aber haben Schwierigkeiten oder Hemmungen, gegen Kollegen vorzugehen.
Unsere Fachanwältin für Medizinrecht, spezialisiert auf das Arzthaftungsrecht, steht Ihnen zur Seite
Wir hören Ihnen zu, treffen eine erste Einschätzung und sagen Ihnen, wie es weitergeht. Wir sehen Behandlungsunterlagen ein, werten sie aus, ziehen gegebenenfalls medizinische Gutachter hinzu und klären die Frage der Verjährung. Wir prüfen, ob die Krankenversicherung informiert wird oder ein kostenloses Schlichtungsverfahren durchgeführt werden sollte. Wir ermitteln Ihre Schäden und das angemessene Schmerzensgeld. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung dieser Forderungen – notfalls auch vor Gericht mit vollem Einsatz.
Ein Arzt oder der Träger eines Krankenhauses haben für eine fehlerhafte Behandlung ihres Patienten ebenso einzustehen wie derjenige, der schuldhaft einen Verkehrsunfall herbeiführt. Sie schulden
bei der Behandlung zwar keinen Erfolg aber den Standard eines Facharztes auf dem jeweiligen Gebiet. Bei einem durch den Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsschaden sind Schadensersatz und
Schmerzensgeld zu zahlen. Geregelt sind diese Ansprüche seit 2013 im Patientenrechtegesetz, das ins Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen ist.
Die im Bereich der Arzthaftung möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich, die wichtigsten sind der ärztliche Kunstfehler (auch Behandlungsfehler),
Ein Behandlungsfehler, also eine nicht richtige, nicht sorgfältige, nicht zeitgerechte Behandlung, kann alle Bereiche der ärztlichen Tätigkeit betreffen: Vorsorge, Diagnostik, Auswahl des richtigen Behandlungsverfahrens, Therapie und Nachsorge. Er kann im ärztlichen Bereich liegen (falsche Auswertung von Röntgenbildern, Gabe des falschen Medikaments, falsche Operationstechnik etc.) aber auch auf organisatorischem Gebiet (fehlerhafte Kommunikation zwischen einzelnen Ärzten, fehlerhafte OP-Planung). Hinzukommen können Fehler des nachgeordneten Personals wie Pflege -oder Laborpersonal (Pflegefehler - z.B. Dekubitus, Sturzprophylaxe). Auch diese Fehler muss sich ein Krankenhaus zurechnen lassen.
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