LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Ärztepfusch bei Schönheits-OP – Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld?

Rechtsanwältin für Arzthaftung in Berlin

In Medien, Funk und Fernsehen wird es als selbstverständlich hingestellt: Perfekte Gesichter und Körper seien eine Grundvoraussetzung, um erfolgreich zu sein. Viele Menschen fühlen sich von diesem allgegenwärtigen Schönheitswahn unter Druck gesetzt und sind bereit sich unters Messer zu legen. Eine Schönheitsoperation verspricht schnelleren und besseren Erfolg als lange Diäten oder Sport.

Jede Schönheitsoperation hat Risiken

Schönheitsideal

Ob nun Brustvergrößerung, Facelifting, Fettabsaugen, Nasenverkleinerung oder Faltenunterspritzung. All diese Methoden stellen Eingriffe in den Körper dar und bergen erhebliche gesundheitliche Risiken.


Da die Schönheitschirurgie ein sehr lukrativer Markt ist, gibt es viele Ärzte, die hier mitverdienen wollen. Für Patienten ist es schwer herauszufinden, welcher Mediziner tatsächlich die gewünschte Qualifikation besitzt. Zumindest die Berufsbezeichnung „Facharzt für plastische Chirurgie“ ist geschützt. „Schönheitschirurg“, „kosmetischer“ oder „ästhetischer Chirurg“ jedoch darf sich jeder nennen, der als Arzt approbiert ist. Doch auch beim besten Schönheitschirurgen kann etwas schiefgehen, denn jedem Eingriff in den menschlichen Körper wohnt ein Risiko inne, das vom Arzt nicht vollständig beherrscht werden kann

Misslungene Schönheitsoperation

Problematisch ist in solchen Fällen nicht nur, dass sich das gewünschte Ergebnis nicht eingestellt hat und sich der Patient nicht „schöner“ fühlt als zuvor. Oft ist auch ein Korrektureingriff nötig, der aber von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt wird. In den schlimmsten Fällen hat die Operation statt einer Verbesserung sogar eine erhebliche Verschlechterung bis hin zu Entstellungen gebracht. Auch die beteiligten Ärzte gestehen oftmals Fehler nicht ein und bieten keinen Korrektureingriff an. Oder das Vertrauensverhältnis ist bereits derart zerrüttet, dass der Patient lieber einen anderen Operateur wählen möchte. Letztlich kann dies zu einer erheblich höheren Kostenbelastung führen als zu Beginn eingeschätzt. Hinzu kommt noch das hohe Kostenrisiko bei einem Prozess!

Welche Ansprüche hat der Patient?

In diesen Fällen, in denen Patienten mit dem Ergebnis einer Schönheitsoperation nicht zufrieden sind, gilt es zu prüfen, ob hier ein Behandlungsfehler vorliegt– im Volksmund oft Ärztepfusch genannt. Der Misserfolg einer Schönheits-operation allein begründet noch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Für eine Haftung im Bereich des Arzthaftungsrechts ist es erforderlich, dass der Arzt einen Behandlungsfehler zumindest fahrlässig verursacht hat und dass es dadurch zu Gesundheitsbeein-trächtigungen gekommen ist. Die Beweislast liegt hier im Regelfall – sofern keine Beweislastumkehr greift – beim Patienten. Als Beweismittel kommt nur ein medizinisches Sachverständigengutachten in Betracht.


Auch der Aufklärung des Arztes über die Risiken des Eingriffs ist Aufmerksamkeit zu schenken. Denn im Bereich der Schönheitsoperationen trifft den behandelnden Arzt eine verstärkte Aufklärungspflicht. Der Patient, der eine Schönheits-Operation durchführen lassen will, muss in besonderem Maßen wissen, worauf er sich einlässt und welche Risiken für ihn bestehen. Denn seine Operation ist freiwillig und nicht medizinisch notwendig. Genügt die tatsächlich durchgeführte Aufklärung diesen Anforderungen nicht, dann war der Eingriff allein aus diesem Grunde rechts-widrig, so dass der Behandler für die Folgen einzustehen hat.


In Extremfällen misslungener Schönheitsoperationen können dem Patienten auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Das hat das Bundessozialgericht (Az: B 9 VG 1/09 R K) in einem Fall entschieden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Behandlungsfehler als vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Strafrechts gewertet werden kann. Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient.

Arzthaftung - SchönheitsOP: Besonderheiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Eine Schönheitsoperation ist in der Regel nicht medizinisch notwendig. Der Patient lässt sich operieren bzw. behandeln, weil er sich attraktiver fühlen will, nicht weil er krank ist. Daher muss er die Behandlungskosten auch selbst bezahlen. Die Krankenversicherung tritt nicht ein. 

 

Läuft nun etwas schief, kann sich der Patient nicht an seine gesetzliche Krankenkasse wenden und nach § 66 SGB V um Erstellung eines Gutachtens bitten, um zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Er muss entweder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen oder aber basierend auf Vermutungen Ansprüche anmelden.

Klage gegen Schönheitschirurg: Rechtsschutzversicherung sinnvoll!

Weil wie oben erläutert die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Schönheitsklinik oder den Schönheitschirurgen nur schwer einzuschätzen sind, ist es sehr wichtig, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die das Prozessrisiko absichert. Denn auch ein Fachanwalt für Medizinrecht ist kein Mediziner. Er kann nur aufgrund seiner Erfahrungen Einschätzungen abgeben. Letztlich entscheidet sich ein Arzthaftungsprozess erst nach Einholung kostspieliger Gutachten durch qualifizierte Mediziner aus dem einschlägigen Fachgebiet. Der klagende Patient muss hinsichtliche der Kosten in Vorleistung gehen. Wird der Prozess verloren, trägt er auch die Kosten der Anwälte. Die Gesamtkosten können sich schnell auf mehrere tausend € belaufen.

Was der Rechtsanwalt für Arzthaftung in Berlin für Sie tun kann

Rechtsanwältin Tina Lewandowski als Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht unterstützt Sie in diesen Fällen mit ihrer fachlichen Erfahrung und wird Sie beraten, welche Schritte einzuleiten sind.

 

Zunächst sind wir immer bestrebt, eine gütliche Einigung auch mit der Haftpflichtversicherung des betroffenen Arztes oder Krankenhauses herbeizuführen. Scheitert dies jedoch, vertreten wir Sie auch mit großem Engagement vor Gericht.

 

Wegen des hohen finanziellen Risikos übernehmen wir nur Fälle rechtsschutzversicherter Mandanten. Ist die Angelegenheit sehr komplex, kommt zusätzlich der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht.

Ihre Ansprechpartner

030/283 91 883

kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de

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