Die Patientin hatte sich wegen zwei sie störender Nasolabialfalten behandeln lassen. Es kam infolge dessen nach einer Infektion zu Narbenbildungen.
Der Schönheitschirurg übernahm die Kosten von Folgebehandlungen und zahlte der Patientin das Geld für den Eingriff zurück. Im Gegenzug ließ er sich schriftlich bestätigen, dass die Patientin auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht kann wirksam sein, so das OLG Düsseldorf.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. August 2002 - AZ: 8 U 206/01
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