Ab dem 1. Januar 2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II. Dieses beinhaltet einen neuen, deutlich weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff. Künftig wird es fünf neue Pflegegrade geben, die die bisherigen Pflegestufen ersetzen.
Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, wird ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung aus der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad eingestuft. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten in der Regel den nächsthöheren Pflegegrad. Wer geistig beeinträchtigt ist, wie beispielsweise ein Demenzkranker, kommt automatisch in den übernächsten Pflegegrad.
Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK werden künftig die Fähigkeiten und den Grad der Selbstständigkeit jedes einzelnen in den Mittelpunkt der neuen Begutachtung stellen müssen. Für jeden Lebensbereich wird anhand einer Kriterienliste festgestellt, inwiefern die Selbstständigkeit oder einzelne Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Anhand einer Skala werden einzelne Punkte vergeben. So wird für jedes einzelne Modul der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die einzelnen Punkte in einem Gesamtwert zusammen. Dieser Wert bestimmt dann den Pflegegrad.
Folgende Lebensbereiche werden dabei erfasst:
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert sich jeweils an der Art der Krankenversicherung. Gesetzlich pflegeversichert sind außerdem Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgung- bzw. -entschädigungsgesetz haben. Privat pflegeversichert sind Beamte und Abgeordnete.
1. Definition
Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit im täglichen Lebensablauf bei wiederkehrenden Verrichtungen regelmäßig auf Dauer
(mindestens sechs Monate) auf Hilfe angewiesen sind.
2. Leistungen
Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe), der vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegt wird, können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Sachleistungen bei häuslicher Pflege, Geldleistungen bei selbst beschafften Pflegehilfen, teilstationäre und stationäre Pflege. Nach Bedarf werden auch zusätzliche Leistungen erbracht wie
Betreuungskosten, Kurzzeitpflege, Pflegemittel und technische Hilfen und sogenannte Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung wie zum Beispiel ein Treppenlift.
Ihr Ansprechpartner:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
Siemensstraße 13
12247 Berlin
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