Diese Pflichten finden sich in § 19 VVG. Danach hat derjenige, der einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt, die ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherer von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß zu beantworten.
Bei Verletzung dieser Pflicht ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten - zumindest wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist. Dass das der Fall war, wird vermutet, kann aber durch plausiblem Vortrag des Versicherungsnehmers entkräftet werden.
§ 19 VVG sieht noch einige andere Einschränkungen vor, die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt sind. Diese Voraussetzungen und die dazu gehörige Rechtsprechung sind nicht einheitlich. Es ist sinnvoll, von einem erfahrenen Versicherungsrechtler prüfen zu lassen, ob nicht doch ein Fortbestand des Vertrages in Betracht kommt.
Ein wirksamer Rücktritt des Versicherer kann gerade im Bereich der Personenversicherung - z.B. der Krankenversicherung - schwere Auswirkungen für den Versicherungsnehmer haben. Der Rücktritt wird manchmal Jahre nach dem Vertragsschluss ausgesprochen. Bei wirksamem Rücktritt besteht der Vertrag von Anfang an nicht mehr und bezahlte Arztrechnungen werden vom Versicherer zurückgefordert. Außerdem hat der Versicherer das Recht, die gezahlten Prämien zu behalten.
Ein anderes Problem ist, dass bei einem anderen Versicherungsunternehmen eine neue Versicherung oft deutlich teurer sein wird - wenn denn überhaupt die Bereitschaft besteht, einen Vertrag abzuschließen.
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Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
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