LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Kfz-Versicherung - Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Berlin

Haftpflichtversicherung - PflVG, HPflG

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Für den Halter eines Kfz oder eines Anhängers ergibt sich die Verpflichtung, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichversicherung abzuschließen. Für das Versicherungsunternehmen besteht ein Annahmezwang, es muss - außer in wenigen Ausnahmefällen - einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung annehmen.

 

Eine sehr wichtige Vorschrift bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls ist der sich aus § 3 Nr. 1 PflVG ergebende Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs. Das bedeutet, dass die Versicherung neben dem Halter und/oder Fahrer haftet.

 

Hat der Geschädigte allerdings seine Ansprüche bereits über seine Vollkaskoversicherung abgerechnet, gehen diese Ansprüche über und er kann sich nicht mehr an die gegnerische Versicherung halten.

Vollkaskoversicherung - Teilkaskoversicherung

Im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung kann es zu zahlreichen Schwierigkeiten kommen. Dies gilt bereits bei der Frage des Nachweises des Versicherungsfalles. Beispielsweise beim Diebstahl wird der Versicherte den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ohne Weiteres führen können, denn in den seltensten Fällen werden die Täter ermittelt. Hier hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer geschaffen. Es muss lediglich der Sachverhalt dargelegt und bewiesen werden, woraus sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine Entwendung des Fahrzeugs zulässt.

 

Im Bereich der Wildschäden muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen Tier und Kfz gekommen ist. Das Fahrzeug muss dabei in Bewegung gewesen sein.

 

Für den Nachweis des Versicherungsfalls "Unfall" geltend keine Beweiserleichterungen. Schwierigkeiten ergeben sich oft in der Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden. Denn letzterer ist nicht versichert.

 

Es gibt noch weitere Fälle der Leistungsfreiheit der Versicherer. Oftmals jedoch beruft sich die Versicherung zu Unrecht darauf. Es lohnt sich immer, einen Anwalt einzuschalten, der prüft, ob die Versicherung nicht doch leisten muss.

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