LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Rechtsanwalt für Schwerbehinderung in Berlin

Rehabilitation | Teilhabe  | Schwerbehinderung | SGB IX | GdB | Nachteilsausgleich | Merkzeichen

Als Rechtsanwalt in Berlin für Schwerbehinderung kennen wir die üblichen Problemkreise: Im Schwerbehindertenrecht definieren sich der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdS hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.


GdB wie auch GdS werden in 10er-Schritten zwischen 20 und 100 gestaffelt. Ab einem GdB von 50 (falsch: ab einem GdB von 50 %) liegt eine Schwerbehinderung vor. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

 

GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachter bemessen. Für die Ermittlung des Gesamt-GdB werden nicht einfach die einzelnen Beeinträchtigungen ermittelten GdB addiert, sondern der Gutachter muss bewerten, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.


Personen mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können sich den Status eines Schwerbehinderten zuerkennen lassen, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Dort muss auch der Antrag unmittelbar unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts oder des sonstigen Bescheids über die Höhe des GdB gestellt werden.


Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert.

 

Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält detaillierte Angaben zu einzelnen Erkrankungen/Behinderungen und den entsprechenden GdB/GdS in Tabellenform. Weiterhin enthält das Dokument allgemeine Grundsätze und Erläuterungen und eine Übersicht über die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

 

Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB und GdS - hier herunterladen

Neben der Schwerbehinderteneigenschaft gibt es Zusatzmerkmale, so genannte Merkzeichen, die einen Nachteilsausgleich herbeiführen sollen, z.B.:


G: erheblich gehbehindert - Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind


aG: außergewöhnlich gehbehindert - Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auch auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist.

 

B: Notwendigkeit ständiger Begleitung -Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.


H: hilflos - Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

 

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