Unsere Anwältin für Krankenversicherung in Berlin unterstützt Sie bei Streitigkeiten mit dem Versicherungsunternehmen. Die private Krankenversicherung ist im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung. Zwar besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Im Bereich der privaten Krankenversicherung kann sich der Versicherungsnehmer jedoch aussuchen, mit welchem Versicherungsunternehmen er einen Vertrag schließt und welcher Tarif versichert sein soll beziehungsweise welchen Versicherungsumfang der Vertrag aufweisen soll.
Der Versicherer hat bei der Vertragsgestaltung die Normen des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten, welches quasi das "Grundgesetz" im Bereich des Privatversicherungsrechts ist. In der privaten Krankenversicherung gelten außerdem Versicherungs- und Tarifbedingungen, die je nach Versicherungsunternehmen und -tarif variieren können. Es gibt allerdings von den entsprechenden Verbänden entworfene Musterbedingungen, die den Versicherungen oft als Grundgerüst für die eigenen Bedingungen dienen oder gar wörtlich übernommen werden. Das sind z.B. die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) oder die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT).
Zunächst einmal sind in der privaten Krankenversicherung versicherte Gefahren Krankheit oder Unfall. Diesen gleichgestellt sind Schwangerschaft oder Entbindung.
Es gibt bereits eine Vielzahl von Fällen, in denen es Schwierigkeiten bereitet festzustellen, ob überhaupt eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Von der Rechtsprechung geklärt sind z.B. folgende Fälle:
Abgrenzungsprobleme ergeben sich z.B. bei der Unterscheidung von psychischen Problemen und psychischen Störungen mit Krankheitswert oder Schönheitsbeeinträchtigungen von krankhaften Anomalien beziehungweise Entstellungen. Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, inwiefern die erektile Dysfunktion eine Krankheit darstellen kann. Letztlich kann diese Frage nur anhand eines medizinischen Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Das mögliche Konfliktpotential, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, ist zahlreich. Streit entsteht oft zu folgenden Fragen
Oft lehnen private Krankenversicherer die Erstattung von angefallenen Behandlungskosten ab. Häufig handelt es sich um alternative Behandlungsmethoden, Naturheilverfahren oder in diesem Zusammenhang verordnete Medikamente. Dagegen kann sich ein Versichereter jedoch nicht selten wehren.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei der privaten Krankenversicherung keinen Katalog, in dem erstattungsfähige Leistungen und Medikamente abschließend aufgezählt sind.
Stattdessen ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Behandlung oder ein
Medikament medizinisch notwendig und damit erstattungsfähig sind oder nicht.
Begründet der Versicherer die Ablehnung mit dem Gutachten eines „Beratungsarztes“ oder ähnlichem, ist das rechtlich nicht bindend. Solche Gutachter stehen oftmals in einem wirtschaftlichen Nebenverhältnis zum Versicherer und sind nicht unvoreingenommen.
In derartigen Streitfällen rund um Ihren privaten Krankenversicherungsschutz beraten und unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Unsere Fachanwältin für Versicherungsrecht verfügt als Spezialistin über langjährige praktische Erfahrung im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Ihr Ansprechpartner:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
Siemensstraße 13
12247 Berlin
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