Die Erwerbsminderungsrente soll das Risiko von Invalidität vor Erreichen des Rentenalters absichern. Als Renten wegen verminderter Erwerbsminderung werden gezahlt:
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch weniger als sechs Stunden täglich aber mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ist der Versicherte nicht einmal mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, dass erhält er eine volle Erwerbsminderungsrente. Man sagt, dass er dann nicht mehr über ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbartes Restleistungsvermögen verfügt.
Kann man aber noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, dann gilt man nicht als erwerbsgemindert. Es wird unterstellt, dass für derartig Eingeschränkte noch ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Findet der Versicherte jedoch tatsächlich keinen Arbeitsplatz, fällt das in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Wieviel Restleistungsvermögen noch vorhanden ist, bestimmt der begutachtende Arzt. Maßstab ist hierbei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also in jeder nur erdenklichen Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Es geht also anders als in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um den zuletzt ausgeübten Beruf.
Der Arzt muss Diagnosen stellen und die hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen beschreiben sowie die Belastungen, die dem Versicherten noch zumutbar sind. Hier ist die Frage zugrunde zu legen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen regelmäßig im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens sechs bzw. mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Grundsätzlich kann auch auf Teilzeittätigkeiten verwiesen werden, weil diese in Zeiten fortschreitender Flexibilisierung der Arbeitszeiten als üblich angesehen werden.
Bei den untervollschichtig Arbeitsfähigen - also bei einem Restleistungsvermögen von weniger als sechs aber mehr als drei Stunden täglich - hat das Bundessozialgericht festgelegt, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob eine solche Verweisung möglich ist. Es kommt dann darauf an, ob konkret genug Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die der Versicherte auch tatsächlich ausfüllen kann. Er darf auf solche Arbeitsplätze nicht verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das wird dann angenommen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres, nachdem die Rente beantragt wurde, einen in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel befristet geleistet. Anderes gilt nur, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist. Nach einem Zeitraum von neun Jahren, in denen jeweils befristete Renten gewährt wurden, wird davon ausgegangen, dass mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen ist.
|
|
|