Die private Krankentagegeldversicherung bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten und Unfällen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Im Versicherungsfall wird ein Krankentagegeld im vereinbarten Umfang gezahlt. Damit stellt die Krankentagegeldversicherung das Pendant zum gesetzlichen Krankengeld dar.
Wichtig ist, dass Leistungen erst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbracht werden. Abzugrenzen sind vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von dauerhafter Berufsunfähigkeit. Nach § 15 MB/KT endet nämlich das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Dieses Argument wird oft von den Versicherungen angeführt, wenn die Zahlungen eingestellt werden sollen. Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so trägt der Versicherer hierfür die Beweislast. Hierfür wird eine Prognose gefordert, ob die versicherte Person nach medizinischme Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.
Aus unserer Praxis wissen wir, dass Versicherer oftmals zu Unrecht wegen behaupteter Berufsunfähigkeit Leistungen einstellen, weil Ihnen die Weitergewährung von Krankentagegeld zu teuer geworden ist. Diese Entscheidung sollte der Versicherungsnehmer nicht einfach akzeptieren, sondern sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt weden.
Unsere Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht setzt sich dafür ein, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen!
Ihr Ansprechpartner:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
Siemensstraße 13
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