Schmerzensgeld ist eine wichtige Form des Schadensersatzes. Es kommt insbesondere in Betracht, wenn die körperliche und seelische Verfassung beeinträchtigt wurde. Schmerzen, Unbehagen,
Wesensänderungen, Schmälerung der Lebensfreude oder psychische Schäden infolge einer Schädigung sollen so ausgeglichen werden. Außerdem kommt dem Schmerzensgeld eine
Genugtuungsfunktion zu.
Nach § 253 Abs. 2 BGB hängt der Anspruch auf Ersatz "immaterieller Schäden" nicht von einem Verschulden des Schädigers ab. Der Geschädigte kann auch Schmerzensgeld fordern, wenn
eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht festgelegt und daher Frage des Einzelfalls, weshalb hierüber häufig gestritten und prozessiert wird. Einen guten Anhaltspunkt für die Bemessung
des Schmerzensgeldes bietet die so genannte ADAC-Schmerzensgeld-Tabelle, nach der häufig auch die Haftpfichtversicherer regulieren. Diese Tabelle stützt sich auf eine fallbezogene
Sammlung von Urteilen zur Bemessung von Schmerzensgeldern. Letztlich entscheidet aber immer der Einzelfall.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt Ansprüche auf Schmerzensgeld als Folge eines Personenschadens im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden.