Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Bedingungen festlegen, unter denen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangt werden können.
Schadensersatzansprüche können beispielsweise bei Verletzung von Vertragspflichten entstehen, bei einem Verkehrsunfall oder bei der Beschädigung Ihres Eigentums.
Schmerzensgeld ist eine wichtige Form des Schadensersatzes. Es kommt insbesondere in Betracht, wenn die körperliche und seelische Verfassung beeinträchtigt wurde. Schmerzen, Unbehagen, Wesensänderungen, Schmälerung der Lebensfreude oder psychische Schäden infolge einer Schädigung sollen so ausgeglichen werden. Außerdem kommt dem Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion zu.
Nach § 253 Abs. 2 BGB hängt der Anspruch auf Ersatz "immaterieller Schäden" nicht von einem Verschulden des Schädigers ab. Der Geschädigte kann auch Schmerzensgeld fordern, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist gesetzlich nicht festgelegt und daher Frage des Einzelfalls, weshalb hierüber häufig gestritten und prozessiert wird. Einen guten Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes bietet die so genannte ADAC-Schmerzensgeld-Tabelle, nach der häufig auch die Haftpfichtversicherer regulieren. Diese Tabelle stützt sich auf eine fallbezogene Sammlung von Urteilen zur Bemessung von Schmerzensgeldern. Letztlich entscheidet aber immer der Einzelfall.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzt Ansprüche auf Schmerzensgeld als Folge eines Personenschadens im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden.
Als Personenschaden bezeichnet man in der Regel die durch Körperverletzung verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit, der körperlichen und seelischen Integrität aber auch den daraus entstandenen - materiellen - Vermögensschaden.
Ansprüche auf Schadensersatz für den Vermögensschaden im eigentlichen Sinne können entstehen als Folge von Verkehrsunfällen, Unfällen im Haushalt wie beispielsweise Stürzen, Stürzen auf glatten Gehwegen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Streupflichten. Ebenso kommt in Betracht die Verletzung durch Straftaten, Hundebisse und vieles mehr.
Sind für die Schäden keine anderen verantwortlich, kommen unter Umständen Ansprüche gegen eine Unfallversicherung in Betracht.
Wir als Anwälte mit dem Schwerpunkt "Personenschaden" können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche zu beziffern und durchzusetzen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts meist zu erheblich höheren Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen führt.
Weitere Informationen zum Thema "Personenschäden" erhalten Sie hier.
Den Schadensersatz nach einem Personenschaden zu ermitteln und zu beziffern ist sehr kompliziert. Hier kann es um beispielsweise folgende Fragen gehen:
Für die gewissenhafte Bearbeitung dieser Fragen ist die genaue Kenntnis der erstattungsfähigen Positionen erforderlich. Relevante Unterlagen müssen beschafft und gesichtet werden. Das gleiche gilt für medizinische Berichte. Wenn Dauerschäden drohen ist besondere Vorsicht geboten.
Der mit dieser Thematik befasste Anwalt muss Kenntnisse im Bereich der Medizin besitzen. Nicht zuletzt ist besondere Sensibiliät von Nöten, denn gerade umfangreiche Personenschäden stellen meist eine große psychische Herausforderung an den Geschädigten, aber auch die beteiligte Familie dar.
Insgesamt kommen in der Praxis eine Vielzahl von Fragestellungen im Zusammenhang mit Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht, z. B.:
Wir beantworten Ihre Fragen und helfen bei Abwehr und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, egal ob Sie Schädiger oder Geschädigter sind. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei!
Ihre Ansprechpartner: Tina Lewandowski Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht Tel.: 030/283 91 883 |
Timm Lewandowski Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 030/283 91 884 |
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