Die private Krankenversicherung ist eine Personenversicherung. Das bedeutet, dass Gefahren, die der Person selbst drohen, versichert sind. Hauptsächlich geht es im Bereich der Krankenversicherung um den Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und andere versicherte Leistungen. Die diesen Verträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind an die Musterbedingungen für die Krankenversicherung angelehnt (MB/KK).
Verweigert Ihre Versicherung die Erstattung von Leistungen aus dem Krankenversicherungsvertrag, prüft unsere Rechtsanwaltin für Krankenversicherungsrecht in Berlin zunächst den Umfang des Versicherungsschutzes. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht in Berlin ist sie auf diesem Gebiet Spezialistin. Hierfür ist es unabdingbar, den aktuellen Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu kennen.
Aber keine Angst: Wenn Sie diese Unterlagen nicht mehr vollständig zusammen stellen können, kann man Kopien beim Versicherungsunternehmen anfordern!
Wenn es um große Summen geht, wird von den Versicherungen oft ins Feld geführt, es seien bereits bei der Antragstellung Fragen des Versicherers nicht richtig beantwortet worden. Sie berufen sich auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Der Versicherer erklärt dann oft den Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an oder spricht eine Kündigung aus.
Unsere Rechtsanwältin für Krankenversicherungsrecht in Berlin kennt die Tricks und Kniffe, mit denen Versicherungen oft eine Leistungsgewährung umgehen wollen und unterstützt sie mit vollem Einsatz bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.
Legt man Ihnen die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zur Last, müssen wir rekonstruieren, wie der Vertrag damals zustande gekommen ist: Haben Sie den Vertrag über einen Makler oder über einen Versicherungsvertreter geschlossen? (Wichtig im HInblick auf die sogenannte Auge-Ohr-Rechtsprechung!).
Hat man nämlich dem Versicherungsvertreter gegenüber bestimmte relevante Angaben z.B. zum Gesundheitszustand gemacht und dieser hat die Angaben aus welchen Gründen auch immer weggelassen, dann muss sich die Versicherung dieses Wissen des Vertreters zurechnen lassen.
Daher ist es wichtig:
Wie wurden Ihnen die Fragen zur Kenntnis gebracht? Haben Sie selbst gelesen, wurden sie Ihnen vorgelesen oder nur sinngemäß oder verkürzt wiedergegeben? Gibt es Zeugen wie z.B. Familienangehörige für dieses Gespräch?
Besonders wichtig ist es herauszuarbeiten, ob Sie dem Versicherungsvertreter mündlich Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand gemacht haben und aus welchen Gründen diese Angaben unter Umständen nicht im Antrag schriftlich aufgenommen wurden.
Oder kannten Sie die Angaben eventuell selbst gar nicht? Die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 VVG gilt nämlich nur für Gefahrumstände, die dem Versicherungsnehmer auch selbst bekannt sind.
Wie Sie sehen, gibt es mehrere Möglichkeiten, gegen eine Ablehnung, gegen eine Anfechtung oder Kündigung des Versicherungsvertrages vorzugehen - Wir als spezialisierte Anwälte im Bereich der Personenschäden und der Personenversicherung stehen Ihnen dabei zur Seite!
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