LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
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Rechtsanwalt Berlin: EuGH zum Widerrufsjoker

EuGH-Urteil aus März 2020: neue Chance für Millionen Verbraucher, den Widerrufsjoker zu ziehen und z.B. Autokredite oder Immobiliendarlehen zu widerrufen

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. März 2020 verletzt eine in Millionen von Baudarlehens-, Autokredit- und Leasingverträgen verwendete Widerrufsinformation europäisches Verbraucherrecht, weil sie den Verbraucher nicht in klarer und prägnanter Form über die Frist des Widerrufs informiert. 

 

Die von dem EuGH beanstandete und in zahlreichen Verträgen aus den Jahren 2010 bis 2016 verwendete Klausel lautet:

„Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, (…) zum Nettodarlehensbetrag, (…) zur Vertragslaufzeit (…) erhalten hat“.

Der zitierte § 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum auf weitere Vorschriften. Der Verbraucher muss, um überhaupt zu wissen, wann die Widerrufsfrist beginnt, sich durch zahlreiche Vorschriften blättern. Ein solcher "Kaskadenverweis" ist unzulässig, so der EuGH.

 

Mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung stellt sich der EuGH gegen die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes, der in einem Urteil vom 22. November 2016 die Formulierung der Banken, Versicherer, Autohändler und anderer Unternehmen in ihren Widerrufsinformationen noch als rechtens angesehen hatte.

Wie wirkt sich das EuGH-Urteil auf Autokredite etc. aus?

Nach dem EuGH-Urteil sind nahezu alle Autokreditverträge, die Verbraucher zwischen dem 11.06.2010 und dem 26.03.2020 abgeschlossen haben, auf den Prüfstand gestellt, denn nahezu jeder Kredit- oder Darlehensgeber hat die beanstandete Klausel verwendet.

 

Wenn die deutschen Gerichte dem EuGH folgen, so hat der Verbraucher nach wie vor das Recht zum Widerruf. In der Folge wären die gegenseitig erbrachten Leistungen rückabzuwickeln.

Gute Nachricht - Widerrufsjoker: Jetzt noch Rechtsschutzversicherung abschließen

Damit das Kostenrisiko eines derartigen Prozesses für den Verbraucher möglichst gering ist, kann er noch vor dem Widerruf eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Am Besten wählen Sie einen Tarif ohne Wartezeit, wie ihn einige Versicherer anbieten.

Fazit

Jeder von der Klausel betroffene Verbraucher sollte die Rechtsauffassung des EuGHs als Chance nutzen, um sich von nachteiligen (teuren) Verträgen zu lösen. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und bei den Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern.

Ihre Ansprechpartner

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