In deutschen Haushalten lebten im Jahr 2022 rund 34,4 Millionen Haustiere unterschiedlichster Arten. Ca. 5 Millionen davon sind Hunde.
Dass in Deutschland Hundesteuer zu entrichten ist, wissen die meisten. Dass es in einigen Bundesländern aber auch die Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung gibt, ist nicht ganz so bekannt.
Viele denken, dass in ihrer privaten Haftpflichtversicherung auch Schäden, die durch ein Haustier verursacht werden, abgegolten sind. Das ist jedoch nicht selten ein Irrtum.
Einem jeden Hundehalter aber auch Tierbesitzern anderer Art sei empfohlen, diesbezüglich den Versicherungsschutz noch einmal zu prüfen. Denn wenn das Tier anderen einen Schaden zufügt, kann es schnell teuer werden.
Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für die Schäden, die durch sein Tier angerichtet werden, sei es dass ein Mensch getötet, an der Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung ist nicht einmal von einem Verschulden abhängig, sondern als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Es genügt, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat.
Bei einem einfachen Hundebiss, der folgenlos ausheilt, mag sich das Kostenrisiko für den Hundehalter noch in überschaubaren Grenzen halten. Anders sieht es aber aus, wenn sich zum Beispiel eine Wunde infiziert, eine längere Krankschreibung erfolgt, Operationen nötig sind.
Hier kommt unter Umständen auch ein Forderungsübergang für die Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber in Betracht, der sich dann an den Hundehalter hält.
Ansprüche auf Kosten für Krankenbehandlungen gehen auf Krankenkassen über. Von diesen können dann Behandlungskosten, Operationskosten, Kosten für Physiotherapie etc. vom Hundehalter eingefordert werden. Diese Kosten können ungeahnte Höhen erreichen und den finanziellen Ruin bedeuten.
Auch im Zusammenhang mit Reitunfällen geht es mitunter um die Tierhalterhaftung. Im Rahmen von Reitbeteiligungen zahlt man einen geringen Betrag an den eigentlichen Halter und Eigentümer des Pferdes, um sich um das Pferd kümmern und dieses ausreiten zu dürfen.
Kommt es hier ohne eigenes Fehlverhalten zu einem Reitunfall, zum Beispiel weil das Pferd durchgeht, stolpert oder ähnliches, bestehen unter Umständen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den eigentlichen Halter des Pferdes.
Tierhalterhaftpflichtversicherungen verweisen in diesem Zusammenhang oft darauf, dass eine Reitbeteiligung eine haftungsausschließende Mithaltereigenschaft begründen würde. Meist geht diese Argumentation aber ins Leere, denn eine Vereinbarung einer Reitbeteiligung ändert grundsätzlich nichts an der Haltereigenschaft. Auch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ist in dieser Konstellation meistens nicht auszugehen. Entscheidend ist, ob der Halter das Bestimmungsrecht über das Tier hatte und sämtliche Aufwendungen wie etwa Futter, tierärztliche Behandlungen oder Versicherungen trägt.
Wir vertreten Tierhalter, die aus § 833 BGB wegen höherer Beträge und schwerwiegenderen Verletzungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, sowie Geschädigte bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche.
"Anwaltstipp:
Zu beachten ist hierbei, dass die Abwehr von Schadensersatzforderungen bei den meisten Rechtschutzversicherungen nicht abgesichert ist."
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