Es gibt in verschiedenen Berufsunfähigkeitspolicen unterschiedliche Klauseln, die trotz Berufsunfähigkeit die Leistungspflicht des Versicherers entfallen lassen können: die sogenannten
Verweisungsklauseln. Nicht jeder Vertrag beinhaltet allerdings eine solche Klausel,
Unterschieden wird zwischen konkreter und abstrakter Verweisung.
Mit einer konkreten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente ablehnen bzw. beenden, wenn die versicherte Person tatsächlich eine neue, vergleichbare
Tätigkeit aufgenommen hat.
Eine solche Klausel kann beispielsweise wie folgt lauten:
"Übt der Versicherte jedoch eine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als
entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das
Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt."
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Die abstrakte Verweisung meint, dass der Versicherte eine solche Tätigkeit theoretisch ausüben könnte. Ob dieser Beruf tatsächlich ergriffen wird oder der Versicherte eine
Arbeitsstelle in diesem Beruf finden kann, spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen
Lebensstellung entspricht."
Es muss allerdings vom Versicherer eine solche Tätigkeit aufgezeigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat Kriterien aufgestellt, die beim Verweis auf eine andere Tätigkeit vom Versicherer zu beachten sind:
Eine Vergleichstätigkeit ist erst dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit
- keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert,
- und in ihrer Vergütung sowie
- in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt.
Ihre Ansprechpartnerin:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
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