LEWANDOWSKI Rechtsanwälte Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht
LEWANDOWSKI RechtsanwälteFachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht

Die Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Es gibt in verschiedenen Berufsunfähigkeitspolicen unterschiedliche Klauseln, die trotz  Berufsunfähigkeit die Leistungspflicht des Versicherers entfallen lassen können: die sogenannten Verweisungsklauseln. Nicht jeder Vertrag beinhaltet allerdings eine solche Klausel,

 

Unterschieden wird zwischen konkreter und abstrakter Verweisung.

BU-Versicherung: konkrete Verweisung

Mit einer konkreten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente ablehnen bzw. beenden, wenn die versicherte Person tatsächlich eine neue, vergleichbare Tätigkeit aufgenommen hat.

 

Eine solche Klausel kann beispielsweise wie folgt lauten:

 

"Übt der Versicherte jedoch eine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt."

☎    030/283 91 883        kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de  

Berufsunfähigkeit: abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung meint, dass der Versicherte eine solche Tätigkeit theoretisch ausüben könnte. Ob dieser Beruf tatsächlich ergriffen wird oder der Versicherte eine Arbeitsstelle in diesem Beruf finden kann, spielt dabei keine Rolle. 

 

Beispiel:

 

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

 

Es muss allerdings vom Versicherer eine solche Tätigkeit aufgezeigt werden.

BU-Versicherung: Voraussetzung für eine Verweisung

Der Bundesgerichtshof hat Kriterien aufgestellt, die beim Verweis auf eine andere Tätigkeit vom Versicherer zu beachten sind:

 

Eine Vergleichstätigkeit ist erst dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit

  • keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert,
  • und in ihrer Vergütung sowie
  • in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinkt.

Beispiel:

Ein erfolgloser Rechtsanwalt wird berufsunfähig. Er kann aufgrund einer Erkrankung keine komplexen Gedankengänge mehr bewältigen. Stattdessen wird er Taxifahrer. Mit dieser Tätigkeit verdient er mehr Geld, als er als Rechtsanwalt jemals erwirtschaftet hat.

 

Trotzdem muss die BU-Versicherung weiterzahlen. Denn der Beruf als Taxifahrer entspricht nicht der bisherigen Lebensstellung. Es sind deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich und in der sozialen Wertschätzung bleibt der Taxifahrer hinter dem Rechtsanwalt deutlich zurück.

Ihre Ansprechpartnerin:

Tina Lewandowski

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht

 

Lewandowski Rechtsanwälte Berlin

Siemensstraße 13

12247 Berlin

Ihre Ansprechpartner

030/283 91 883

kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de

Erfahrungen & Bewertungen zu Lewandowski, Rechtsanwälte
Druckversion | Sitemap
LEWANDOWSKI Rechtsanwälte | Siemensstraße 13 | 12247 Berlin | Tel: 030/28391883 | Fax: 030/28391882 | Home: www.rechtsanwalt-steglitz.de | Mail: kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de
Impressum
Datenschutz

Anrufen

E-Mail

Anfahrt