In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, aus welchem Grund Leistungen abgelehnt werden:
Ob Sie bedingungsgemäß berufunfähig sind, richtet sich nach der genauen Definition der Berufsunfähigkeit in Ihrem Vertrag.
§ 172 VVG regelt beispiesweise:
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Ihr Vertrag kann aber auch modifizierte Voraussetzungen festlegen.
Zunächst ist also zu prüfen,
Sind die eingereichten medizinischen Unterlagen aussagekräftig genug? Sind der Beruf ausreichend konkret beschrieben und die Auswirklungen Ihrer Erkrankungen auf die Ausübung des Berufs ausreichend klar dargetan?
Hier gibt es viel für einen Anwalt zu tun!
☎ 030/283 91 883 kontakt@rechtsanwalt-steglitz.de
Beim Vorwurf, vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt zu haben, ist zu prüfen, ob das überhaupt stimmt.
Auch hier gibt es viele Möglichkeiten, den Rücktritt zurückzuweisen!
weitere Informationen zur Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten >>
Ihre Ansprechpartnerin:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
Siemensstraße 13
12247 Berlin
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