Sie haben Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Die Versicherung erkennt auch an, dass Sie (zunächst) bedingungsgemäß berufsunfähig im zuletzt ausgeübten Beruf sind.
Doch auch wenn erst einmal die vereinbarte Rente gezahlt wird, kann die Versicherung im Nachprüfungsverfahren den Fortbestand der Berufsunfähigkeit kontrollieren.
Hier erklären wir Ihnen die Unterschiede zwischen Erstprüfung und Nachprüfung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:
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Nachdem Sie einen Leistugsantrag gestellt haben, beginnt das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung, ob es zu Leistungen verpflichtet ist. Hierzu gehört auch dir prüfung, ob bei Antragstellung auf Abschluss des vertrages Gesundheitsfragen eventuell falsch beantwortet wurden. Denn unter Umständen kann dann die Versicherung den Vertrag anfechten oder zurücktreten und muss allein aus doesem Grund keine leistungen aus dem BU-Vertrag erbringen.
Dann wird geprüft, ob tatsächlich bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ob Sie also - wie es in den meisten Verträgen geregelt ist - zumindest zu 50 % außerstande sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.
Wenn das bejaht wird und der Vertrag eine Verweisungsklausel beinhaltet, wird geprüft, ob man Sie auf einen anderen Beruf verweisen kann.
Fällt diese Prüfung zu Ihren Gunsten aus, erhalten Sie die vereinbarte Rente.
"ACHTUNG
Im Rahmen der Erstprüfung muss der Versicherte beweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, die der Vertrag für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente vorsieht. Er trägt hierfür die BEWEISLAST!"
Wenn die Versicherung ihre Leistungspflicht erst einmal unbefristet anerkannt hat, kann sie sich von diesem Leistungsversprechen nur unter sehr engen Voraussetzungen lösen. Wichtig ist, dass der Versicherer ordnungsgemäß ein Nachprüfungsverfahren samt Änderungsmitteilung durchführt.
Gibt zum Beispiel der Versicherer diese Erklärung nicht rechtzeitig ab, ist er weiterhn zur Leistung verpflichtet, selbst wenn gar keine bedingugsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliegt oder ein Verweisungsberuf ausgeübt wird.
Das ordntliche Nachprüfungsverfahren ist also Grundvoraussetzung dafür, dass die Versicherung sich wieder von ihrem Leistungsversprechen lösen darf.
Es gibt nach der Rechtsprechng sogar Konstellationen, in denen es der Versicherung verwehrt ist, sich auf eine Nachprüfung zu berufen, z.B. wenn sie ein Leistungsanerkenntnis abgibt, obwohl ein möglicher Verweisungsberuf bereits bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt war. Dann darf auch dann nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden, wenn der VN später umschult und einen anderen Beruf ausübt (BGH, Urt. v. 30.03.2011, IV ZR 269/08).
"ACHTUNG
Im Rahmen der Nachprüfung trägt der Versicherer die BEWEISLAST!"
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Ihre Ansprechpartnerin:
Tina Lewandowski
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht
Lewandowski Rechtsanwälte Berlin
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