Einen Personenschaden kann man auf vielerlei Arten erleiden:
Dann ist der Schädiger verpflichtet, Schadensersatz in vielfältiger Form zu leisten, sofern in den entsprechenden Bereichen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es handelt sich insbesondere
Siehe auch:
Nicht zuletzt kann der Geschädigte auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Schmerzensgeld soll einerseits einen angemessenen Ausgleich für
die erlittenen, nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, hat zum Anderen aber auch eine Genugtuungsfunktion.
Die Höhe bemisst sich nach den Beeinträchtigungen im Einzelfall. Als Anhaltspunkt dient hier eine umfangreiche, teilweise unübersichtliche Rechtsprechung.
Schmerzensgeld steht auch den Erben eines Geschädigten zu, sofern das Opfer selbst wegen seiner Leiden einen solchen Anspruch erlangt hat. Die Hinterbliebenen können nach der bisherigen
Rechtsprechung Schmerzensgeld nur dann für sich selbst geltend machen, wenn sie einen Schock oder psychische Beeinträchtigungen erleiden, die weit über das hinausgehen, was man normalerweise beim Tod
eines nahen Angehörigen empfindet.
siehe auch:
Der bei einem Unfall dauerhaft Verletzte hat möglicherwiese neben den Ansprüchen gegen den Verursacher des Unfalls auch Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger, die sich nach Sozialrecht beurteilen.
Zu denken ist hier an die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung oder das Schwerbehindertenrecht.
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei liegt im Bereich der Personenschäden. Unsere beiden Fachanwälte für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht sind Spezialisten auf diesem Gebiet und achten darauf, dass im Schadenfall auch sämtliche Ansprüche erfasst und geltend gemacht werden!
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